Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden und den Richter Ing.Mag. Kaml sowie die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28 Abs 1, 2 und 3 SMG uaD über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ ** 308, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG ab, da nach Erhebungen des Erstgerichtes weder eine Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt noch ein derartiges Verfahren anhängig sei.
Dagegen richtet sich die im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers rechtzeitige Beschwerde (ON 313, Übersetzung ON 328), der Berechtigung nicht zukommt.
Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig anzusehen, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 4 StVG).
Wie das Erstgericht zutreffend festhielt, ist weder die Auslieferung des A* an eine ausländische Behörde bewilligt, noch ist ein derartiges Verfahren anhängig.
Soweit der Verurteilte in seiner Beschwerde behauptet, gegen ihn seien in Serbien zwei Strafanzeigen (und in Folge wohl Strafverfahren) anhängig, hat dies auf die gegenständliche Entscheidung keinen Einfluss, da der serbische Staat ersichtlich bis dato nicht um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hat, sodass ein Vorgehen nach § 4 StVG nicht möglich ist (vgl Pieber, WK² § 4 StVG Rz 1).
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
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