Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A* , geb. **, **, vertreten durch KOMWID Kompein Widmann&Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich , Bildungsdirektion für Wien, Wipplingerstraße 28, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen (zuletzt) EUR 9.093,74 sA und Feststellung (EUR 70.000), im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.3.2025, **-38, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über den in der Berufung enthaltenen Berichtigungsantrag der beklagten Partei zu entscheiden und den Akt dem Berufungsgericht nach Rechtskraft der Entscheidung über den Berichtigungsantrag unverzüglich wieder vorzulegen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin EUR 9.093,74 netto samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 561,19 seit 1.1.2021, aus EUR 1.923,80 seit 1.1.2022, aus EUR 1.554,43 seit 1.1.2023, aus EUR 2.712,65 seit 1.1.2024, aus EUR 1.911,15 seit 1.1.2025, aus EUR 215,26 seit 1.1.2025 und aus EUR 215,26 seit 1.2.2025 zu zahlen (erster Absatz), und stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf eine Entlohnung nach dem Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe I1, Gehaltsstufe 06 mit nächster Vorrückung am 1.9.2024 in die Gehaltsstufe 07 habe (zweiter Absatz).
Gegen die Verpflichtung zur Zahlung des begehrten Betrages netto und die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, dass der Betrag brutto samt 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gleichzeitig mit der Berufung beantragte die Beklagte die Berichtigung des ersten Absatzes des Urteils dahingehend, dass er zu lauten habe:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 9.093,74 brutto samt 8,58% Zinsen aus EUR 561,19 seit 1.1.2021, samt 8,58% Zinsen aus EUR 1.923,80 seit 1.1.2022, samt 11,08% Zinsen aus EUR 1.554,43 seit 1.1.2023, samt 13,08% Zinsen aus EUR 2.712,65 seit 1.1.2024, samt 11,73% Zinsen aus EUR 1.911,15 seit 1.1.2025, samt 11,73% Zinsen aus EUR 215,26 seit 1.1.2025 und samt 11,73% Zinsen aus EUR 215,26 seit 1.2.2025 gemäß § 19 RAO binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu bezahlen. “
Für den Fall der Berichtigung des Zuspruchs von netto auf brutto ziehe die Beklagte ihre Berufung in diesem Punkt ausdrücklich zurück.
Die Klägerin stellt in der Berufungsbeantwortung außer Streit, dass der Betrag brutto (und nicht netto) zuzusprechen sei, und beantragt, der Berufung hinsichtlich des Zinsenbegehrens nicht Folge zu geben.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
1.Gemäß § 419 Abs 1 ZPO obliegt die allfällige Berichtigung eines Urteils dem Gericht, das das Urteil gefällt hat.
2.Eine Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils ist zwar gemäß § 419 Abs 3 ZPO grundsätzlich auch durch das Gericht höherer Instanz möglich, allerdings ist dies nicht zulässig, wenn der (behauptete abweichende) wahre Entscheidungswille des vorinstanzlichen Gerichts nicht feststeht ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 III/2 § 419 ZPO Rz 15; Werderitsch in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 419 ZPO Rz 31; 6 Ob 275/01m).
3.Weder hinsichtlich des Zuspruchs netto oder brutto noch hinsichtlich des Zinsenzuspruchs ergibt sich aus der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung mit der erforderlichen Sicherheit der wahre Entscheidungswille des Erstgerichts. Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, über den Entscheidungswillen des Erstgerichtes Mutmaßungen anzustellen, die in der Entscheidungsbegründung keine Grundlage haben (vgl 6 Ob 275/01m; OLG Wien 9 Ra 62/24i).
Daher konnte vom Berufungsgericht nicht über den Berichtigungsantrag entschieden werden, sondern der Akt war dem Erstgericht zur Entscheidung darüber zurückzustellen (vgl ebenso etwa OLG Innsbruck 5 R 57/24g).
4. Das Erstgericht wird nach rechtskräftiger Entscheidung über den Berichtigungsantrag den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten erneut vorzulegen haben.
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