Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Dezember 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene pakistanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Dezember 2024, AZ ** wegen des Verbrechens der Schlepperei als Beteiligter nach §§ 12, dritter Fall StGB, 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1, Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (ON 4.1) mit errechnetem Strafende am 7. August 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. Februar 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. August 2026 erfüllt sein (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum wiederholten Mal zum Hälfte Stichtag, nunmehr aus spezialpräventiven Gründen, ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassungallenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).
Einleitend ist festzuhalten, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.
Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 f).
Zuletzt hatte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte Stichtag bereits mit Beschluss vom 18. November 2025, AZ **, aus generalpräventiven Erwägungen abgelehnt (ON 5). Mit Blick auf die mit 1. Jänner 2026 (BGBl I Nr. 25/2025) erfolgte Änderung der Gesetzeslage, nämlich der Aufhebung des § 46 Abs 2 StGB, ist eine neuerliche inhaltliche Prüfung möglich.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 4.1) ist zu entnehmen, dass A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz im Zeitraum von August 2023 bis 1. Oktober 2023 die rechtswidrige Ein und Durchreise in insgesamt vier Angriffen von 10 bzw 31 Fremden beförderte, wobei er sich jeweils in einem Vorausfahrzeug befand, wobei bei der Tathandlung am 1. Oktober 2023 die Fremden während der 3½ bis 4 Stunden ohne Pause dauernden Fahrt im Laderaum eines Transporters zusammengepfercht ohne Nahrung oder Getränke ausharren mussten.
Angesichts dieser wiederholten Tathandlungen, während derer die Fremden zumindest einmal längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, ergibt sich, dass beim Strafgefangenen eine besonders ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten, sowie eine beträchtliche kriminelle Energie vorliegt, weshalb ungeachtet des bisher ordnungsgemäßen Führungsverhaltens (ON 2 S 2) davon auszugehen ist, dass eine vorzeitige Entlassung zum frühestmöglichen Stichtag noch keine ausreichende Wirkung entfalten würde, um ihn nachhaltig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, der Verurteilte werde durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, ist somit derzeit (noch) nicht gerechtfertigt und angesichts der wiederholten Tatbegehung von einem erheblichen Rückfallsrisikos auszugehen. Eine bedingte Entlassung bereits vor Erreichen des Zwei Drittel Stichtags scheitert damit auch unter der nunmehr gebotenen Außerachtlassung generalprväentiver Erwägungen bereits an spezialpräventiven Hindernissen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass insbesondere ein massiv getrübtes Vorleben spezialpräventive Bedenken herbeizuführen vermag, für die Prognose künftigen Verhaltens ist jedoch nicht nur das Vorleben des Verurteilten ausschlaggebend, in die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ist insbesondere auch die Art der Tat (der Anlassverurteilung) einzubeziehen (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Die vom Erkenntnisgericht vorgenommene (rechtliche) Zusammenfassung mehrerer auf Sachverhaltsebeneeigenständiger Transporte von jeweils mindestens drei Fremden und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu bloß einem einzigen (nach § 114 Abs 3 Z 1, 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG qualifizierten) Verbrechen ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine dem § 29 StGB vergleichbare Anordnung findet sich im FPG nicht (RISJustiz RS0130603).
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden