Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Dezember 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juni 2016, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren (ON 7) sowie eine mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 14. Dezember 2023, AZ ** wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 15 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (ON 6.1), insgesamt sohin Freiheitsstrafen in der Dauer von 13 Jahren mit errechnetem Strafende am 24. März 2029. Der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war der 24. September 2022, zwei Drittel der Sanktion hatte der Verurteilte mit 24. November 2024 verbüßt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des Anstaltsleiters (ON 3 S 2) aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf das massiv getrübte Vorleben und das schlechte Führungsverhalten ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 10 S 1), in weiterer Folge jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Mit Blick auf das massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, der abgesehen von der Anlassverurteilung weitere vier Vorstrafen wegen (teilweise qualifizierten) Raubes aufweist, in der Vergangenheit bereits wiederholt das Haftübel verspürte (zuletzt im mehrjährigen Ausmaß durch Vollzug einer neunjährigen Freiheitsstrafe zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien bis 13. Februar 2015 [vgl Punkt 9. der Strafregisterauskunft ON 5]), sich jedoch auch im gegenständlichen Strafvollzug nicht zu einer ordnungsgemäßen Führung verstand, sondern vielmehr mit 17 Ordnungsstrafen belegt wurde (ON 8; zuletzt wegen Verweigerung eines Drogentests, vgl SON/0396 OV2025), ist dem Kalkül des Erstgerichts beizupflichten, dass fallkonkret von einem eklatanten Rückfallsrisiko auszugehen ist, das der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen günstigen spezialpräventiven Prognose unüberwindlich entgegensteht.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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