Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug infolge Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Jänner 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** (alias **) geborene georgische Staatsangehörige A* B* (alias A* C* alias A* D* alias A* E*) verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. Juni 2021, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Baden (Schweiz) vom 19. Oktober 2020, GZ **, verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 3.1) sowie eine mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten (ON 3.2) bei urteilsmäßigem Strafende am 5. September 2027.
Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 5. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 5. Juli 2026 erfüllt sein (ON 2.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22. September 2025 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ** ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (ON 2.4). Ungeachtet des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG, trifft das erstgerichtliche Kalkül entgegenstehender generalpräventiver Erwägungen im Sinne des § 133a Abs 2 StVG zu.
Generalpräventive Gründe, die einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen, sind dann anzunehmen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Diese Aspekte müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 18; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 16, 18).
Beiden Anlassverurteilungen liegen Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten zugrunde, wobei die Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 15. Juni 2021, AZ **, erfolgte, weil A* B* in den Jahren 2015, 2019 und 2020 in zwölf Angriffen gewerbsmäßig und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz anderen Personen durch Einbruch in Wohnstätten Wertgegenstände in einem Gesamtwert von ca 28.800 Euro wegnahm und wegzunehmen versuchte. Bereits in dieser oftmaligen gewerbsmäßigen Begehung von derartigen Einbrüchen, zu denen noch zwei weitere aus der im Jahr 2025 erfolgten Verurteilung des Landesgerichts Salzburg hinzutreten, die aufgrund des Eindringens in den geschützten privaten Wohnbereich als besonders intensiver Eingriff wahrgenommen werden, liegen aber resultierend aus dem daraus erhellenden hohen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert genau jene gewichtigen Umstände vor, die sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens dieses Deliktstypus auffallend abheben.
Sohin verbietet sich ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Erwägungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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