Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.6.2026, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu B* des Landesgerichtes Salzburg eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu C* des Landesgerichtes Salzburg. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5.9.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Vollzugsgericht zu D* abgelehnt. Ein Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG blieb in beiden Instanzen erfolglos (** des Landesgerichtes St. Pölten, 19 Bs 19/26x des Oberlandesgerichtes Wien). Am 5.7.2026 hatte der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt.
Er strebte seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und brachte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung im Wesentlichen zusammengefasst vor, er wolle nach der Entlassung zu seiner Familie nach **, um seiner Arbeit nachzugehen und die Familie finanziell zu unterstützen. Vor kurzem habe er einen medizinischen Notfall gehabt und sei operiert worden (ON 2.3 und ON 11).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem am 5.5.2026 von der Justizanstalt St. Pölten anher überstellten Strafgefangenen ein lediglich durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte im Hinblick darauf Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4 und ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte es ein beim Landesgericht Innsbruck gemäß § 18c StVG gebildeter Senat für bedingte Entlassungen nach Anhörung des Strafgefangenen ab, diesen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen bedingt zu entlassen und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Dabei bringt er im Wesentlichen zusammengefasst vor, sich als Opfer der Justiz zu fühlen. Er sei ausgetrickst worden, da ihm eine Entlassung nach zwei Drittel der Strafe zugesagt worden sei. Er bitte zur Kenntnis zu nehmen, dass er schwer an Krebs erkrankt sei, nach der Verbüßung der Strafe in Österreich nach ** überstellt werde, sein Benehmen sehr gut sei, auch seine Frau und seine Mutter krank seien und er in ** ein minderjähriges Kind habe. Die Familie sei auf ihn als Versorger angewiesen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist lediglich die beiden Verurteilungen auf, die dem derzeit vollzogenen Strafenblock zugrundeliegen. Vom Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu B* des Landesgerichtes Salzburg wurde allerdings mit 16.11.2021 zwecks Übergabe an die belgischen Strafvollzugsbehörden gemäß § 4 StVG vorläufig abgesehen. Der Strafgefangene wurde mit Urteil des Berufungsgerichts Antwerpen vom 16.12.2021 unter anderem wegen Delikten der Kategorie „Einbruchsdiebstahl“ zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 40 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er am 15.4.2023 bedingt entlassen und nach ** abgeschoben (ON 11 und ON 15 in D* des Landesgerichtes Salzburg). Am 2.2.2024 und 10.11.2024 beging er in Österreich das zu C* des Landesgerichtes Salzburg abgeurteilte Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB.
Auch der Verurteilung zu B* des Landesgerichtes Salzburg lagen Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten zugrunde, wobei er in den Jahren 2015, 2019 und 2020 in zwölf Angriffen gewerbsmäßig und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz anderen Personen Wertgegenstände in einem Gesamtwert von ca EUR 28.800,-- wegnahm und wegzunehmen versuchte (19 Bs 19/26x des Oberlandesgerichtes Wien). Die dafür verhängte Freiheitsstrafe wurde als Zusatzstrafe zu einer vom Gerichtspräsidium Baden (Schweiz) am 19.10.2020 (auch) wegen Delikten gegen fremdes Vermögen verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten zuzüglich einer Geldbuße verhängt.
Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen selbst nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu, weshalb die Beschwerde des Strafgefangenen erfolglos bleiben musste.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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