Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A* wegen § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen § 83 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1.) und trug dem Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, jedoch per E-Mail erhobene Beschwerde des B* (ON 11), mit der er – hier relevant gegen Punkt 2. der Entscheidung - „Einspruch“ gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz erhebt sowie die Rückerstattung der von ihm bereits gezahlten 90 Euro beantragt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung betreffend Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses angeführt – (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Eine Eingabe per E-Mail stellt nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn dieser Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der gegenständlichen Beschwerde nicht der Fall ist ( Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12; TipoldaaO § 88 Rz 9; vgl zur Einbringung einer Berufungsanmeldung RIS-Justiz RS0127859).
Die per E-Mail übermittelte Beschwerde entspricht demnach nicht der in der StPO vorgesehenen Form und war schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Anzumerken ist, dass der Beschwerde auch inhaltlich keine Berechtigung zukäme. Wird nämlich der Fortführungsantrag zurück-oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrags ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung, es besteht kein Ermessen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses hat durch einen Senat von drei Richtern (§ 33 Abs 2 letzter Satz StPO) zu erfolgen.
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