Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 297 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. November 2025, GZ ** 137, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* hat aufgrund eines Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2019 (ON 84), abgeändert mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. September 2020 (ON 120), eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verbüßen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 wurde ihm ein Strafaufschub „bis vorerst 5. Oktober 2025“ gewährt (ON 129).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Erstgericht ao. Univ.-Prof. Dr. B* zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten im Sinne des § 5 StVG, ob hinsichtlich A* weiterhin ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist; wenn die Vollzugsuntauglichkeit weiterhin gegeben ist, wurde um Stellungnahme ersucht, ob zu erwarten ist, dass sich an diesem Zustand etwas ändert, und wenn ja, wann eine neuerliche Begutachtung sinnvoll ist.
Am 6. Dezember 2025 langte eine mit 3. Dezember 2025 datierte Eingabe des Verurteilten ein (ON 141), in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, nicht vernehmungs und transportfähig zu sein und an ca vierzig körperlichen Krankheiten zu leiden; er sei „für immer haftuntauglich“. Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den genannten Beschluss zu werten.
Vorweg ist zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss auszuführen, dass die jeweils auf die Besonderheiten des Ermittlungsund Hauptverfahrens abstellenden unterschiedlichen Sonderbestimmungen der StPO (vor allem §§ 126 Abs 3 und 238 StPO) in dem hier gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar sein können, sodass der Beschluss auf Bestellung des Sachverständigen gemäß § 87 Abs 1 StPO vom Verurteilten abgesondert mit Beschwerde bekämpft werden kann (siehe zum vergleichbaren Fall einer Sachverständigenbestellung durch das Vollzugsgericht Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 17 Rz 7).
Inhaltlich ist die Beschwerde jedoch nicht im Recht. Der Verurteilte richtet sich nicht gegen die Person des Sachverständigen, sondern generell gegen eine weitere Befundaufnahme und Gutachtenserstellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Vollzugsuntauglichkeit.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die vom Erstgericht ursprünglich gewährte Frist von fünf Jahren bereits abgelaufen ist und der Verurteilte daher nach derzeitiger Verfahrenslage verpflichtet ist, ungesäumt die Freiheitsstrafe anzutreten. Es ist daher sogar im Interesse des Verurteilten, von Amts wegen zu prüfen, ob seine körperliche Verfassung auch weiterhin einen zweckentsprechenden Strafvollzug unmöglich macht. Der angefochtene Beschluss erging daher zu Recht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden