Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache gegen A*wegen § 126a StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2025, GZ B*-23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 20. August 2025, GZ B*-18, wurde die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2018, AZ **, rechtskräftig seit 4. Dezember 2018, ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung, nämlich die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 98.811,74 gegen A* vom Landesgericht Wiener Neustadt übernommen.
Mit Zahlungsauftrag vom 11. September 2025 wurde der Verurteilte angewiesen, den mit angeführtem Urteil des Landgerichts München I gemäß §§ 73 Abs 1, 73c S 1 dStGB eingezogenen und noch verbleibenden Wertersatzbetrag von EUR 98.819,74 (inklusive Einhebungsgebühr von EUR 8,--) einzuzahlen (ON 21).
Mit Eingabe vom 26. September 2025 beantragte A* ihm eine monatliche Ratenzahlung von EUR 50,-- zu gewähren, weil ihm die sofortige Entrichtung des Wertersatzes aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zumutbar sei (ON 22.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass selbst unter Berücksichtigung der maximalen Aufschubdauer von fünf Jahren zur Abdeckung des noch aushaftenden Verfallsbetrags die monatliche Rate EUR 1.647,-- betragen müsste, welche der Verurteilte seinem Antrag zufolge aber nicht leisten könne.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde, worin er - verkürzt dargestellt - unter Verweis auf die deutsche Rechtslage das Fehlen einer Einschränkung oder Befristung der Dauer einer Ratenzahlung anführt und die Anwendung dieser Bestimmungen in Österreich begehrt (ON 24).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 409 Abs 1 StPO ist der Verurteilte, wenn er eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls diese zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs 3 StGB.
Nach § 409a Abs 1 StPO hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung eines Geldbetrags nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Der Aufschub darf jedoch-gegenständlich von Relevanz-bei Entrichtigung eines Geldbetrags nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre sein (Abs 2 Z 3 leg cit), wobei die Höchstfrist für den Aufschub (§ 409a Abs 2 StPO) 14 Tage nach Zustellung der Zahlungsaufforderung einsetzt ( Kirchbacher, StPO 15 § 409a Rz 2).
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass die vom Verurteilten beantragte Bewilligung von monatlichen Raten in Höhe von EUR 50,-- nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 409a StPO in Einklang zu bringen ist, zumal bei Zahlung von lediglich EUR 50,-- pro Monat hinsichtlich des noch ausstehenden Verfallsbetrags von EUR 98.811,74 ein Aufschub von über 150 Jahren erforderlich wäre.
Deswegen und aufgrund des Umstands, dass es nicht statthaft ist, die Entrichtung eines Geldbetrags nach § 20 StGB in mehreren geringfügigen Teilbeträgen und einer, gegen Ende der fünfjährigen Höchstfrist fällig werdenden, den Großteil des Gesamtbetrags darstellenden Schlussrate zu gewähren, weil dies eine Umgehung der für Einmalzahlungen normierten einjährigen Maximalfrist (§ 409a Abs 2 Z 1 StPO) bedeuten würde ( Lässig in WK-StPO § 409a Rz 6), besteht für eine Korrektur der erstgerichtlichen Entscheidung kein Anlass (vgl. OLG Wien zu AZ 20 Bs 21/20i).
An diesem Kalkül vermögen die Beschwerdeausführungen keine Änderung herbeizuführen, weil aufgrund der Übernahme der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts München I durch das Erstgericht gemäß § 52 EU-JZG nunmehr österreichisches Recht anzuwenden ist ( Hinterhofer , WK 2EU-JZG § 52 Rz 8).
Der Grundsatz der Spezialität soll sicherstellen, dass die ausgelieferte Person ausschließlich wegen jener vor der Übergabe begangenen Straftaten verfolgt wird, hinsichtlich derer die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. Göth-Flemmichin Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 23 ARHG Rz 2), bezieht sich jedoch nicht auf die Anwendung ausländischen Rechts.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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