Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Dezember 2025, GZ **-29, den
Beschluss
gefasst:
1./ Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass durch die unterlassene Bestellung des Dolmetschers für ein Erstgespräch, das auch zur Vorbereitung einer allfälligen Haftverhandlung dient, durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg die Rechte des Beschuldigten gemäß § 56 Abs 1 StPO auf Dolmetschleistung im Sinn des § 56 Abs 2 StPO verletzt wurden.
2./ Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (ON 23) beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger des Beschuldigten B* „die Bestellung eines Dolmetschers für den Kontakt mit seinem Verteidiger im gegenständlichen Verfahren 1. für ein Erstgespräch, das auch zur Vorbereitung einer allfälligen Haftverhandlung dient und 2. falls erforderlich, auch für ein weiteres Gespräch zur Vorbereitung der Hauptverhandlung“.
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg teilte dem Verfahrenshilfeverteidiger mit Note vom 3. Dezember 2025 (ON 25) mit, dass „eine generelle und zeitlich uneingeschränkte Bestellung eines Dolmetsch zur freien Verfügbarkeit des Verteidigers nicht erfolgen kann. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft zur zeitlichen Organisation einer Besprechung des Beschuldigten mit dem Verteidiger nicht berufen“.
Am selben Tag erhob der Beschuldigte Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 28), die die Staatsanwaltschaft Korneuburg ebenfalls am selben Tag mit ablehnender Stellungnahme dem Landesgericht Korneuburg vorlegte.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 29) wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung ab.
Dies mit der wesentlichen Begründung, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 11 Os 137/24t klarstelle, dass für die kostenlose Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ein vorheriges Herantreten des Beschuldigten an die zuständige Behörde-hier die Staatsanwaltschaft-Voraussetzung sei. Dazu sei die Bekanntgabe eines konkreten Besprechungstermins erforderlich. Da ein konkreter Besprechungstermin nicht bekanntgegeben worden sei, entspreche die Anforderung durch die Staatsanwaltschaft der gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* vom 11. Dezember 2025 (ON 30), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat der Beschuldigte, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen.
Dolmetschleistungen sind mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten (Abs 2 leg.cit).
Der Verfahrenshilfeverteidiger stellte den Antrag auf Bestellung eines Dolmetschers für das Erstgespräch und die Vorbereitung einer Haftverhandlung sowie zur (allfälligen) Vorbereitung der Hauptverhandlung.
Die Bestellung eines Dolmetschers hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vorzunehmen (Bachner-Foregger, WK-StPO § 56 Rz 13; Kirchbacher StPO 15 Rz 13, Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 65). Dabei hat die Auswahl der Person und der Auftragsumfang nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen (Bachner-Foregger, aaO Rz 14).
Im konkreten Fall hätte daher die Staatsanwaltschaft aufgrund des Antrags des Verfahrenshilfeverteidigers für das Erstgespräch bzw. die Vorbereitung der HPV einen Dolmetscher zu bestellen gehabt, das heißt dem Verfahrenshilfeverteidiger mitzuteilen gehabt, welcher Dolmetscher die erforderliche Leistung zu erbringen hat. Dabei wäre dem Verfahrenshilfeverteidiger durchaus ein Vorschlagsrecht zugestanden, sodass zwischen Verteidigung und Dolmetsch bereits ein Termin vereinbart hätte werden können (vgl dazu auch OLG Wien 17 Bs 130/25d). Falls kein vom Verteidiger vorgeschlagener Dolmetsch von der Staatsanwaltschaft bestellt wird, hat nach Bestellung der Verteidiger eine Terminvereinbarung zu treffen (und nicht wie in der Note der Staatsanwaltschaft Korneuburg [ON 25] insinuiert die Staatsanwaltschaft).
Indem die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat für das Erstgespräch bzw. die Vorbereitung der Haftprüfungsverhandlung einen Dolmetscher zu bestellen, hat sie das Gesetz verletzt. Es hat hier allerdings bei der Feststellung ohne konkreten Auftrag an die Staatsanwaltschaft zu bleiben, zumal die Haftprüfungsverhandlung bereits stattgefunden hat (ON 34) und demnach wohl auch das Erstgespräch.
Für die Bewilligung der Dolmetschleistung und Bestellung des Dolmetschers zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wird nach Anklageerhebung allerdings das Gericht zuständig sein, sodass-im Ergebnis-die Staatsanwaltschaft diesem Antrag zu Recht nicht gefolgt ist.
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