Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , 8344 **, (im Rekursverfahren) vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, (ehemalige) Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Mag. B* , **, 2.) Univ.Prof. Dr. C* , **, 3.) D* , ** GmbH, **, alle vertreten durch ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 3,876.023,24 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16.6.2023, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Befangenheitssenat des Erstgerichtes den Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen die [damalige] Erstrichterin Mag. E* zurückgewiesen.
Dagegen erhob die klagende Partei, vertreten durch die seit 31.7.2024 aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichene Mag. Dr. F*, Rekurs .
Darin beantragt die klagende Partei, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben und die Richterin Mag. E* wegen „Zweifeln an ihrer Unbefangenheit vom Verfahren“ zu „entbinden“.
Da die abgelehnte Richterin Dr. E* mittlerweile nicht mehr Richterin des Erstgerichtes, sondern seit 1.8.2025 des Oberlandesgerichtes Wien ist, sie als Erstrichterin weder unmittelbar Beweise aufgenommen noch eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, käme der Entscheidung über den Rekurs nur noch theoretische Bedeutung zu; die „materielle Beschwer“ ist-wie die klagende Partei im selbst verfassten Schreiben vom 8.10.2025 (ON 12) selbst erkennt-weggefallen.
Im Übrigen wären die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur verspäteten Ablehnung zutreffend (§ 500a ZPO).
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