Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Schneider-Reich in der Strafsache gegen A*wegen § 83 Abs 1 und 3 Z 2 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2025, GZ **-15, den
Beschluss:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In der Strafsache gegen A* wegen § 83 Abs 1 und 3 Z 2 StGB bestellte die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** am 6. Oktober 2025 (ON 5) Dr. B* zum Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie und beauftragte ihn mit der Erstellung von Befund und Gutachten (zusammengefasst) zum Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 11, 21 StGB.
Dieses schriftliche Gutachten vom 17. November 2025 (ON 8.2) umfasst in Summe 43 Seiten, von denen zahlreiche (bspw S 3, 7, 23, 24, 31) aus nur wenigen (zwei bis sechs) Zeilen bestehen und einige (bspw S 13-18) tabellarisch aufgebaut sind.
Mit gesamt € 3.838,-- ansprechender Gebührennote vom selben Tag (ON 8.3) verzeichnete der Sachverständige fallrelevant „Schreibgebühr § 31, Urschrift à € 2,90, 40 Seiten, [sohin] € 116,00“, ohne die Anzahl der Zeichen bekanntzugeben.
In den dagegen erhobenen Einwendungen vom 23. November 2025 (ON 8.4) monierte die Revisorin unter (korrektem) Zitat des § 31 Abs 1 Z 3 GebAG, dass die beanspruchte Schreibgebühr überhöht erscheine. Eine Zeichenzählung werde von Schreibprogrammen automatisiert vorgenommen und entstehe aus deren Bekanntgabe kein übermäßiger Aufwand für den Sachverständigen.
In seiner Äußerung hiezu vom 25. November 2025 (ON 13.2) erklärt der Sachverständige umständlich, dass das Gutachten strukturell niemals einem reinen Fließtext entspreche, sondern Tabellen, etc enthalte. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen aus Fließtext bestehenden Texten und solchen, die strukturierte Elemente enthalten, weshalb eine Seitenabrechnung zur Anwendung komme, wenn wie hier nicht ausschließlich reiner Fließtext vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* sodann unter Abweisung eines Mehrbegehrens von € 12,-- mit gesamt € 3.826,-- bestimmt und angewiesen. Begründend führte der Erstrichter unter Anführung des § 31 Abs 1 Z 3 GebAG aus, dass – nach aufwendiger Zählung der Zeichen ohne Leerzeichen – eine Summe von 35.986 Zeichen errechnet worden sei, wobei eine Zählung nur nach Zeichen geboten gewesen sei, weil auch die Tabellen im Gutachten im Rahmen der Textverarbeitung messbar als regulärer Text erfasst worden seien und anderes nur im Fall statistischer Erhebungen durch Graphen oder Bilder gelten würde. Somit ergebe sich bei der Berechnung 35,986 mal € 2,90 der Betrag von € 104,36.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen (ON 17.2) mit (zusammengefasst) dem selben Vorbringen wie bisher, nämlich dass ein „übriger Fall“ des § 31 Abs 1 Z 3 GebAG vorliege, in welchem die Seitenbemessung zur Anwendung komme, und zwar gerundet 40 Seiten à € 2,90.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
§ 31 Abs 1 Z 3 GebAG normiert, dass den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen sind: die Kosten für die Übertragung bzw das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2,90 Euro […] zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2,90 Euro für jede volle Seite der Urschrift […]; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.
Unter Berücksichtigung obiger Feststellungen zum Umfang des Gutachtens geht die Argumentation des Beschwerdeführers aber fehl. Denn egal nach welcher Berechnungsmethode gebührt nur bei einer vollen Seite (bestehend aus 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 1000 Schriftzeichen) der Anspruch in voller Höhe von € 2,90, ansonsten bei geringerem Umfang die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen ist. Abgesehen davon, dass das Gutachten auch in seinen tabellarischen Teilen messbare als Text erfassbare Schriftzeichen enthält, sind zahlreiche Seiten nicht voll iSd genannten Gesetzesbestimmung, sondern enthält nahezu keine Seite die angeführten 25 Zeilen à 40 Zeichen, sodass die Berechnung des Erstrichters die einzig gesetzeskonform mögliche war. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl ua 303 BlgNr XXIII.GP 47 ff), dem Sachverständigen die Wahl zu lassen, bei Einfügung tabellarischer Elemente nach Seiten abzurechnen, egal ob diese – nach der durch das Gesetz vorgenommenen Klarstellung – voll oder nicht ansatzweise 1000 Zeichen umfassend sind. Der Erstrichter, der auch sämtliche Zeichen der Tabellen hinzugezählt hat, errechnete gerafft ca 36 Seiten, welche Berechnung dem Gesetz entspricht und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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