Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Oktober 2025, GZ **-66.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. März 2025 (ON 18.4), abgeändert mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Juni 2025 (ON 31.4), wurde A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nachdem ihm die Aufforderung zum Strafantritt am 27. Juni 2025 durch Hinterlegung zugestellt worden war, beantragte er am 14. Juli 2025 – unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen (ON 40 S 3 ff) - die Gewährung von Strafaufschub infolge Vollzugsuntauglichkeit, weil aufgrund einer Panikstörung, einer rezidivierenden Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Haftantritt nicht vertretbar erscheine (ON 40).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 66.1) wies das Erstgericht dieses Begehren gestützt auf das eingeholte psychiatrische und neurologische Gutachten des Sachverständigen DI Dr. B* C* (ON 52) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 71; vgl auch seine Äußerung vom 24. November 2025), die – aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis – im Ergebnis berechtigt ist.
Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre (§ 5 Abs 1 StVG). Dies ist der Fall, wenn der Strafgefangene aufgrund eines geistigen oder körperlichen Leidens einschließlich Invalidität vorübergehend oder dauerhaft in einem Zustand ist, der ihn für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht. Es müssen manifeste Krankheitsformen vorliegen. Suizidalität stellt keinen Aufschubsgrund dar, sofern dieser durch Beobachtung und Therapie im Vollzug begegnet werden kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 4).
Die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit stellt eine vom Gericht zumeist auf Basis eines einzuholenden Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zu lösende Rechtsfrage dar. Trifft der Sachverständige eine solche Äußerung, ist diese nicht Bestandteil des Gutachtens im technischen Sinn, sondern ist diese als „Rat“ oder „Empfehlung“ für die Strafverfolgungsorgane aufzufassen ( Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 127 Rz 23).
Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen DI Dr. B* C*, Facharzt für Psychiatrie sowie Neurologie und Psychotherapeutische Medizin, vom 28. August 2025 (ON 52), sind die psychischen Beschwerden des A* nicht geeignet, Vollzugsuntauglichkeit zu begründen.
Der Experte gelangte logisch deduziert zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzentuierung mit überexpressiv-histrionischen und narzisstischen, möglicherweise auch emotional instabilen Zügen vorliege (ON 52 S 33). Trotz gedrückter Stimmung stünden Aufregung und histrionische Übersteigerung im Vordergrund, weshalb keine relevante depressive Episode im engeren Sinn, sondern eher situative Anpassungsschwierigkeiten aufgrund des Haftantritts anzunehmen seien. Der psychische Zustand sei somit situativ getrübt, jedoch nicht krankheitswertig verändert (ON 52 S 35 f).
Auf dieser Grundlage schloss DI Dr. C*, dass weder aus der überdauernden Persönlichkeitsakzentuierung noch aus den normalpsychologisch nachvollziehbaren, nicht krankheitswertigen Missempfindungen eine Haftunfähigkeit abzuleiten sei. Sollten mit dem Haftantritt oder während des Verlaufs tatsächlich heftigere selbstschädigende Impulse auftreten, könnten diese problemlos durch eine adäquate Medikation gemildert und auf diese Weise bewältigt werden, wobei Analoges für die berichteten Schlafstörungen gelte (ON 52 S 36 f).
Der Beschwerde gelingt es nicht, dieses Kalkül zu erschüttern. Wenn A* das Gutachten als mangelhaft erachtet, verkennt er, dass der - in der Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete Neurologie, Psychiatrische Kriminalprognostik, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin sowie Psychotherapie eingetragene – Sachverständige unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde sowie einer eigenen Untersuchung des Verurteilten zu seinen Schlussfolgerungen gelangte und diese schlüssig sowie nachvollziehbar begründete.
Da eine Widersprüchlichkeit oder sonstige Mangelhaftigkeit der einleuchtend und in sich widerspruchslos begründeten Sachverständigenexpertise im Sinne des § 127 Abs 3 StPO nicht zu ersehen ist, begegnet diese und dementsprechend die daraus abzuleitende Folge der Vollzugstauglichkeit des A* im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand keinen Bedenken. Daran vermag auch der im Oktober 2025 erfolgte stationäre Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers im Landesklinikum D* (vgl ON 71 S 16 ff) nichts zu ändern, weil sich daraus keine entscheidungsrelevanten neuen Erkenntnisse ergeben. So waren die dort genannten Entlassungsdiagnosen („Xanor-Überdosierung, Panikattacke bei posttraumatischer Belastungsstörung, mittelgradige Depression“) dem Sachverständigen bereits bekannt (vgl die vom Verurteilten vorgelegten ärztlichen Unterlagen ON 40 S 5 f), jedoch konnte er diese psychischen Erkrankungen im Rahmen seiner eigenen Untersuchung nicht feststellen. Damit enthält der ärztliche Entlassungsbrief des Landesklinikums D* vom 8. Oktober 2025 keine Informationen, die geeignet wären, die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern.
Jedoch macht der anlässlich der Beschwerde vorgelegte ärztliche Entlassungsbrief des Universitätsklinikums E* vom 25. September 2025 (ON 71 S 3 ff), wonach A* am 21. September 2025 einen schweren Herzinfarkt (STEMI) erlitten hat und bei ihm nunmehr ein Status nach schwerem Herzinfarkt mit Zweigefäßerkrankung und eingeschränkter Herzfunktion (EF 42 %) sowie kleinen beidseitigen Lungenembolien vorliegt (ON 71 S 3 ff), eine weitergehende Abklärung erforderlich.
Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungserlaubnis ist der Sachverhalt somit nicht ausreichend geklärt, um die medizinischen Voraussetzungen der Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers verlässlich beurteilen zu können. Angesichts des ärztlichen Entlassungsbriefs des Universitätsklinikums E* vom 25. September 2025 bedarf es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Abklärung, ob der Gesundheitszustand des A* einen dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzug im Sinne des § 5 Abs 1 StVG erlaubt.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung in diesem Sinne aufzutragen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
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