Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. November 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit dem errechneten Strafende am 24. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 24. November 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit werden am 13. Jänner 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – die bedingte Entlassung der A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die nach Bekanntgabe der Entscheidung sogleich erhobene (ON 12 S 1), in der Folge jedoch nicht ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Erklärung der Strafgefangenen (ON 3) sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung (ON 2 S 2), somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Zum Vorleben der Strafgefangenen wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Oktober 2025, AZ 23 Bs 297/25g (ON 10.2), verwiesen, mit welchem ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag nicht Folge gegeben wurde. A* hat das Haftübel bereits zweimal verspürt und sind zu berücksichtigende Risikofaktoren Suchtmittel, Alkohol und Gewalt.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass in Anbetracht des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens, des raschen einschlägigen Rückfalls bereits zwei Monate nach ihrer bedingten Entlassung und trotz des zuvor bereits verspürten Haftübels sowie der Wirkungslosigkeit bislang gewährter Resozialisierungsmaßnahmen - im Form bedingter Strafnachsicht (3x), Therapieweisung, Verlängerung der Probezeit (2x), bedingter Entlassung (2x) und Anordnung der Bewährungshilfe - nicht angenommen werden kann, die Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül entkräften könnten, vermochte A* mit der Ankündigung, zum Zwei-Drittel-Stichtag bereits zwei Monate nicht mehr von gewissen Substanzen abhängig zu sein und sicher keine weiteren Verbrechen mehr begehen zu werden, dem Hinweis, bei der Firma B* GmbH als Bürokauffrau/Sekretärin Arbeit zu nehmen, aus ihren Fehlern gelernt zu haben und ihr Leben positiv verändern zu wollen, nicht darzustellen.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage.
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