Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 80 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Fortführungswerber Mag. A* B* und C* B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2025, GZ 133 Bl 54/25i-7, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 2. dahin abgeändert, dass den Antragstellern Mag. A* B* und C* B* gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zur ungeteilten Hand aufgetragen wird.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wien war zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB anhängig. Diesem lag der Verdacht zugrunde, dass der Tod von D* B*, die am 29. August 2024 leblos an ihrer Wohnadresse aufgefunden worden war, allenfalls auf ein Fremdverschulden zurückzuführen sei.
Am 13. Oktober 2025 wurde das Verfahren (erneut) gemäß § 190 StPO eingestellt, dessen Fortführung die Eltern der Verstorbenen, Mag. A* B* und C* B*, mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 (ON 1.1) begehrten.
Mit Beschluss vom 28. November 2025 (ON 7) wies das Erstgericht den Antrag als unzulässig zurück (Punkt 1.) und erlegte den Antragstellern gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von jeweils 90 Euro auf (Punkt 2.).
Ausschließlich gegen den Kostenausspruch richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Fortführungswerber (ON 8), der Berechtigung zukommt.
Denn gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO ist zwar im Fall der (hier:) Zurückweisung eines Fortführungsantrages die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen, jedoch haften mehrere Opfer, wenn sie – wie hier – wegen derselben Handlung eine Fortführung beantragt haben, gemäß dem dritten Satz leg cit dafür nur zur ungeteilten Hand.
Mit Blick auf die Zurückweisung eines (gemeinsam eingebrachten) Fortführungsantrages erfolgte die Verpflichtung der Antragsteller zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von jeweils 90 Euro daher zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden