Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. November 2025, GZ ** 54, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2025 (ON 43) wurde A* von der wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. April 2025 (ON 4) erhobenen Anklage wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
A* begehrte mit Eingabe vom 5. November 2025 Kostenersatz in der (dem beigefügten Leistungsverzeichnis entsprechenden) Höhe von EUR 9.365,52 brutto (ON 50).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht gemäß § 393a Abs 1 StPO einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 3.000, als Beitrag zu den Verteidigerkosten zu (ON 54).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (ON 59), die moniert, dass selbst unter Außerachtlassung der vom Erstgericht nicht zugestandenen Zuschläge ein Honoraranspruch in Höhe von EUR 6.245,76 angemessen wäre, wenn man den überdurchschnittlichen Aufwand des Beweisverfahrens berücksichtigt und den zahlreichen Zeugen ihre Aussage vor der Polizei genauestens vorgehalten werden mussten. Da ein Kostenersatz in Höhe von EUR 6.000, als angemessen anzusehen sei, werde der Zuspruch eines weiteren Verteidigerkostenersatzes in Höhe von EUR 3.000, begehrt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit BGBl I Nr. 96/2024 wurde die Bestimmung über den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (§ 393a StPO) geändert. Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund einem unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten – von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen (s Abs 3 leg cit) abgesehen - auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Gemäß Abs 2 leg cit ist der Beitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf – hier relevant - im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Beitrag von EUR 13.000,-- grundsätzlich nicht übersteigen (Abs 2 Z 2 leg cit). Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Im Gegensatz dazu, dass jedem (freigesprochenen bzw außer Verfolgung gesetzten) Angeklagten die notwendigen Barauslagen - sofern bescheinigt - in vollem Umfang zu ersetzen sind (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNr 27 GP 2) lediglich einen Beitrag zu den notwendigen und zweckmäßigen Verteidigerkosten, nicht aber deren gesamten Ersatz vor.
Wie bisher soll die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischer Weise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen sein. Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) gilt jeweils für alle Verteidigungsfälle, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Für die übrigen Konstellationen stehen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 (§ 393a Abs 2 letzter Satz ) zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in die Stufe 1 eine große Bandbreite von Verfahren fällt, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, die immer dann in der Stufe 1 vorkommen, wenn sie die Komplexitäts- und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 (noch) nicht erfüllen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren im - hier relevanten - Einzelrichterverfahren aus folgenden Leistungen des Verteidigers zusammensetzt und unter Heranziehung der Ansätze der AHK (wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in der AHK verankerten [Erfolgs- und Erschwernis]Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben) folgenden durchschnittlichen Aufwand an Verteidigungskosten umfasst: Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes, Aufwand iHv rund EUR 6.500,--. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag (EUR 13.000,--) annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (vgl zu all dem EBRV 2557 BlgNr 27 GP 8).
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, handelte es sich in Ansehung der zu lösenden Rechtsfrage um einen einfachen Sachverhalt, wobei auch die Dauer der Hauptverhandlung von insgesamt rund 3½ Stunden (ON 32; ON 43.1) und der Aktenumfang unterdurchschnittlich sind, umfasste der Akt doch bis zur Urteilsverkündung lediglich 42 Ordnungsnummern - darunter überwiegend Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (vgl ON 13 bis ON 18), Fahndungsersuchen, Ladungen und Zustellberichte (vgl ON 23.3, ON 23.4, ON 24.3, ON 24.4, ON 24.6, ON 26.3) – wobei auch zu veranschlagen ist, dass vom Verteidiger ein kurzer Beweisantrag (ON 30) gestellt wurde und der Freispruch unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
Mit Blick auf diese Umstände liegt ein betreffend den Umfang des Verfahrens und die Komplexität wenig anspruchsvoller Verteidigungsfall vor, der vom Aufwand des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes deutlich hinter dem oben beschriebenen „Standardverfahren“ zurück-bleibt, weshalb der vom vom Erstgericht bestimmte Verteidigerkostenbeitrag angemessen ist.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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