Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) , als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 5. November 2025, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* - der zahlreiche Aliasidentitäten führt - verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2025, AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (ON 8) mit errechnetem Strafende am 9. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 9. Jänner 2026 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion wird er am 9. April 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen sowohl der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) als auch des Leiters der Justizanstalt Krems a.d. Donau (ON 2 S 3) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 11.2), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt in vier Angriffen, teils durch Einbruch in Transportmittel begangener gewerbsmäßiger Diebstahl zugrunde (ON 8), wobei er die Taten in Ansehung des Vollzugs einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom April 2023, AZ ** (wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 130 Abs 3 StGB und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten bis 29. November 2024 im raschen Rückfall beging.
Den Erwägungen des Erstgerichts ist beizupflichten, dass das getrübte Vorleben des Strafgefangenen, sein rascher Rückfall sowie das nicht hausordnungskonforme Führungsverhalten (ON 6) keineswegs die berechtigte Annahme zulässt, der Verurteilte werde durch die bedingte Entlassungallenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, woran auch die behauptete (nicht bescheinigte) Arbeitsstelle in Frankreich nichts zu ändern vermag.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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