Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 125 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Rechtsmittelgericht die Berufung des Angeklagten gegen das (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 6. März 2025, GZ **-12, als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Landesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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