Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ ** 16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg wegen §§ 105 Abs 1, 15; 218 Abs 1; 107 Abs 1; 127, 129 Abs 1 Z 3, 131 erster Fall; 148a Abs 1 und Abs 3; 201 Abs 1, 15; 229 Abs 1; 241e Abs 1 erster Fall; 15, 269 Abs 1 erster Fall; 297 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechs Jahren und neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 23. April 2029.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 8. Dezember 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 23. Jänner 2027 erfüllt sein (ON 2, 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung (ON 15) die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial und generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 15), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass (bereits) gravierende spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung zum Hälfte Stichtag entgegenstehen.
Den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen liegt insbesondere zugrunde, dass A* im Sommer 2022 einen Mann mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung geschlechtlicher Handlungen sowie dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen nötigte bzw zu nötigen versuchte, mehrere Jugendliche gewaltsam dazu zwang, auf seinem Schoß zu sitzen, einen Raum nicht zu verlassen bzw körperliche Übergriffe zu dulden, in 13 Angriffen teils durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Wertgegenstände stahl, Urkunden unterdrückte, sich unbare Zahlungsmittel verschaffte sowie mehrere Personen am Vermögen schädigte, indem er durch Verwendung der NFC
Neben einer weiteren im Jahr 2020 in Österreich wegen einschlägiger Delikte ergangenen Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (ON 4) weist die ECRIS Auskunft des Strafgefangenen (Punkte 1. und 3. der ON 17) jeweils eine Verurteilung wegen (unter anderem) strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen in Rumänien (2021) und eines Sexualdelikts in Deutschland (2023) auf.
Die Begutachtungs und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter (BEST) kam anlässlich ihrer Begutachtung des Verurteilten im Jahr 2023 zu dem Ergebnis, dass der eine histrionisch narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit manipulativen Zügen aufweisende Strafgefangene ein durchschnittliches Risiko für erneute sexuell motivierte Straftaten und ein überdurchschnittliches Risiko für künftige Gewaltdelikte aufweise (ON 12, 2).
Mag sich der Strafgefangene auch im Erstvollzug befinden, manifestiert sich in seiner beharrlichen, auch im Strafvollzug fortgesetzten Delinquenz und der Wirkungslosigkeit der bisherigen staatlichen Sanktionen eine beträchtliche kriminelle Energie des aufgrund seiner ungünstigen Persönlichkeitsakzentuierung und fehlenden Deliktseinsicht in Bezug auf neuerliche Gewaltdelinquenz besonders rückfallsgeneigten Strafgefangenen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Indem der Beschwerdeführer, dem es nicht einmal in geschützter Umgebung gelang, sich regelkonform zu verhalten (siehe auch die acht Ordnungsstrafen; ON 2, 2), nunmehr angibt, seine Taten zu bereuen und in seine Heimat zu seiner Familie zurückkehren zu wollen, vermag er das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül nicht zu entkräften.
Da in Ermangelung einer Deliktseinsicht betreffend der Sexualdelikte und hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache die indizierte Psychotherapie noch nicht aufgenommen werden konnte (ON 2, 2), stehen derzeit auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, das hohe Rückfallsrisiko des Strafgefangenen zu minimieren.
Somit versagte das Erstgericht dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb auf allfällige generalpräventive Hindernisse nicht weiter einzugehen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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