Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsi- dentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Krankengeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.5.2025, **- 21, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Mit dem Berufungsverfahren wird bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der klagenden Partei erhobenen, zu G 146/2025 anhängigen Parteiantrag auf Normenkontrolle innegehalten .
B e g r ü n d u n g :
Gegen das klagsabweisende Urteil hat die klagende Partei eine rechtzeitige und zulässige Berufung erhoben und einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsge- richtshof gestellt (§ 62a Abs 1 VfGG). Der Verfassungsgerichtshof hat das Erstgericht davon gem § 62a Abs 5 Satz 1 VfGG verständigt.
In einem solchen Fall dürfen gemäß § 62a Abs 6 VfGG in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Ver- fassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Dies bedeutet, dass mit dem Rechtsmittelverfahren innezuhalten ist. Nach dem Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs ist das Verfahren von Amts wegen vor dem Rechtsmittelgericht fortzusetzen (§ 528b Abs 3 ZPO).
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