Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 33 Abs 2 lit a iVm 39 Abs 1 lit b FinStrG, über die Beschwerde des Insolvenzverwalters der B* Aktiengesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2025, GZ **-292, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 33 Abs 2 lit a iVm 39 Abs 1 lit b FinStrG, in welchem A* unter das Finanzstrafgesetz subsumierte Malversationen im Rahmen seiner Stellung als abgabenrechtlich Verantwortlicher der B* Handels GmbH vorgeworfen wurden, konkret im Zusammenhang mit der Veräußerung von Diamanten und Schmuck (ON 2.11, ON 2.12).
Der Tatverdacht stützte sich neben den Fakturen auf die Beantwortung des Auslandsschriftverkehrs durch die Behörden in Malta und Bulgarien (ON 149.2) sowie eine Ende 2019 bei der B* Handels GmbH durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung, wobei im Zuge einer 2021 durchgeführten Betriebsprüfung die Handelsware nicht (mehr) vorhanden gewesen sei.
Das Ermittlungsverfahren gegen A* wurde mit Beschluss vom 6. Juni 2025 eingestellt (ON 281.3).
Während des Ermittlungsverfahrens waren über Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien (ON 46 und ON 47) sowohl physische Unterlagen sowie Datenträger sichergestellt worden.
Soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant, wurden – ohne die konkreten Bevollmächtigungsverhältnisse vorab zu klären (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juni 2024, AZ 20 Bs 144/24h (ON 193.3) und AZ 20 Bs 152/24k (ON 194.3) – an der Adresse des „Steuerberaters des Beschuldigten A*“, Dkfm. C* in **, insgesamt 202 Ordner (40 Kartons) sowie „an der Adresse des Steuerberaters des Beschuldigten A*“, Dr. **, ein USB-Stick sichergestellt (vgl Standblatt S 5280/23 [ON 56.1.], Verzeichnis über die sichergestellten Unterlagen ON 59.2 sowie Bericht über die Durchsuchungen und Sicherstellungen im Anlassbericht ON 59.9 und ON 63.2).
Nach Widersprüchen gegen die erfolgten Sicherstellungen beantragten Dkfm. C* und Dr. D* jeweils die Versiegelung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger nach § 112 StPO (ON 59.5).
Am 30. November 2023 hatte die Staatsanwaltschaft Wien die Durchführung eines Sichtungsverfahrens hinsichtlich der bei den Steuerberatern Dkfm. C* bzw der E* GmbH (ON 54) sowie bei Dr. D* (ON 46) sichergestellten und anlässlich deren Widerspruchs versiegelten Unterlagen beantragt (AB-Bogen ON 1.43).
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 hatte der Verteidiger des Beschuldigten A* ein E-Mail des nunmehrigen Beschwerdeführers, nämlich des Insolvenzverwalters der B* Aktiengesellschaft, Dr. F*, vorgelegt, in dem er unter Anschluss des Konkursediktes bestätigte, den Verteidiger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der B* Aktiengesellschaft bevollmächtigt zu haben, Beschwerde gegen im Ermittlungsverfahren vorgenommene Sicherstellungen im Namen der Insolvenzmasse der B* Aktiengesellschaft einzubringen, weil er im Büro der B* Aktiengesellschaft keinerlei Buchhaltungsunterlagen, Korrespondenz, Lieferscheine, Verträge etc aufgefunden habe, diese Unterlagen jedoch zur insolvenzrechtlichen Aufarbeitung des Konkurses benötige (ON 95.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. März 2025 (ON 264) auf Hinterlegung der in ON 59.2 aufgelisteten 202 Ordner/Mappen/Klarsichthüllen in Ansehung der in den Punkten 2. und 4. angeführten Stücke sowie den Antrag des Dkfm. C* vom 26. März 2025 (ON 263.2) auf Hinterlegung der in ON 59.2 aufgelisteten 202 Ordner/Mappen/Klarsichthüllen hinsichtlich der in den Punkten 2. und 4. angeführten Stücke jeweils ab und ordnete – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant – die Ausfolgung folgender Stücke laut Standblatt S 5280/23 (ON 56) und Verzeichnis der sichergestellten Unterlagen ON 59.2 gemäß § 114 Abs 2 StPO an Dkfm. C* an:
Karton 1 lfd Nr 6; Karton 10 lfd Nr 47; Karton 29 lfd Nr 144; Karton 37 lfd Nr 186; Karton 39 lfd Nr 198; Karton 40 lfd Nr 199; Karton 1 lfd Nr 2, 3; Karton 6 lfd Nr 31; Karton 15 lfd Nr 75; Karton 20 lfd Nr 98, 102; Karton 21 lfd Nr 104, 105, 106; Karton 22 lfd Nr 109; Karton 23 lfd Nr 114, 115; Karton 24 lfd Nr 123; Karton 27 lfd Nr 137; Karton 29 lfd Nr 147, 148; Karton 31 lfd Nr 154, 155, 157; Karton 33 lfd Nr 164, 165, 166, 167, 168; Karton 34 lfd Nr 170; Karton 35 lfd Nr 174, 175, 176, 177, 178; Karton 36 lfd Nr 180, 181, 182, 183; (40 Stück)
Gegen die in Punkt 2. des Beschlusses angeordnete Ausfolgung der Stücke an Dkfm. C*, insbesondere
Karton 1 laufende Nummer 2
Karton 6 laufende Nummer 31
Karton 15, laufende Nummer 75
Karton 20, laufende Nummer 102
Karton 21, laufende Nummer 104, 105 und 106
Karton 22, laufende Nummer 109
Karton 23, laufende Nummer 114 und 115
Karton 27, laufende Nummer 137
Karton 29, laufende Nummer 147 und 148
Karton 31, laufende Nummer 154, 155, 157
Karton 33, laufende Nummer 174, 175, 177 und 178
Karton 36, laufende Nummer 180, 181, 182 und 183
richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Insolvenzverwalters der B* Aktiengesellschaft (ON 293), mit der er moniert, mittlerweile gegen Dkfm. C* einen Zivilprozess zu führen, in dem er ihm unter anderem Bilanzfälschung vorzuhalten habe. Dazu führte er aus, dass die in der Beschwerde konkret bezeichneten Unterlagen ihrer Bezeichnung nach eindeutig der G* B.V. (vormals B* B.V.) zuzuordnen seien. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der B* Aktiengesellschaft sei auf Wunsch des Gläubigerausschusses, dem auch die Finanzprokuratur angehöre, eine forensische Datensicherung vorgenommen worden. Im Zuge der noch immer nicht abgeschlossenen Aufarbeitung der Unterlagen durch einen Sachverständigen habe sich gezeigt, dass die Buchhaltung der G* B.V. (vormals B* B.V.) offenbar gelöscht worden war. In den Büchern der B* Aktiengesellschaft seien Forderungen gegen die G* B.V. im Betrag von rund EUR 7,5 Mio ausgewiesen. Es bestehe Grund zu Annahme, dass die Forderungen möglicherweise deutlich höher seien. Zur Klärung dieser Frage sei die Einsichtnahme in die Unterlagen dieser im Alleineigentum der B* Aktiengesellschaft stehenden G* B.V. unumgänglich. Im Übrigen sei gegen die für die B* B.V. handelnden Personen in den Niederlanden mittlerweile ein Finanzstrafverfahren anhängig.
Im Falle der Ausfolgung der Unterlagen an Dkfm. C* sei zu befürchten, dass diese zur Aufarbeitung der Gründe des Niedergangs der Firmengruppe B* nicht mehr zur Verfügung stünden.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer selbst einräumte, dass es sich beim weitaus größten Teil der auf den Datenträgern befindlichen Daten nicht um solche von A* oder die B* Handels GmbH, sondern solche der B* AG gehandelt habe (ON 284.2).
Gemäß § 114 Abs 2 erster Satz StPO ist eine sichergestellte Sache der Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurde, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. Die Begründung des Insolvenzverwalters der AG, es handle sich mutmaßlich um Unterlagen der G* B.V. (vormals B* B.V.) vermag die schlüssige Argumentation des Erstgerichts nicht zu erschüttern. Denn grundsätzlich sind die Gegenstände an jene Person herauszugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden, es sei denn, dass diese Person offenkundig gar keine Berechtigung über den betreffenden Gegenstand hat (EBRV 25 BlgNR 22. GP 154; Kirchbacher, StPO 15 § 114 Rz 2; Tipold/Zerbes, WK-StPO § 114 Rz 5). Das gegenständliche Ermittlungsverfahren bezog sich auf die Tätigkeit des A* als abgabenrechtlich Verantwortlicher der B* GmbH, wobei von der Staatsanwaltschaft Wien im gegenständlichen Ermittlungsverfahren zu keinem Zeitpunkt Dkfm. C* als Beschuldigter geführt wurde. Der vom Insolvenzverwalter gegen Dkfm. C* angestrengte Zivilprozess mit dem Vorwurf der Bilanzfälschung bildet keine taugliche Grundlage für das Hinterlegungsbegehren der – nach dem Beschwerdevorbringen – eindeutig der G* B.V. (vormals B* B.V.) zuzuordnenden – Ordner/Mappen/Klarsichthüllen, wobei diese Gesellschaften nicht den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien bildeten.
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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