Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 2025, GZ **-63, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M., sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Mayer durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche, einen unbekämpften Konfiskationsausspruch und einen unbekämpften Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene indische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB (A./) und des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 1. August 2024 in ** in einverständlichem Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern
A./ mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe B* eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem ihn die unbekannten Mittäter festhielten, der Angeklagte zunächst ein Schweizer Taschenmesser hervorholte, die Hosentasche des B* durchsuchte und ihn aufforderte, ihm sein Handy zu übergeben, und sodann mit dem Messer zustach, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt schwer (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer 18 Zentimeter langen und vier Zentimeter tiefen klaffenden Schnittwunde am rechten Unterarm sowie einer zwei Zentimeter langen Schnittverletzung am rechten Mittelfinger verletzt wurde;
B./ sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes angemaßt, indem der Angeklagte dem B* einen gefälschten Polizeiausweis vorzeigte, er und die Mittäter sodann behaupteten, von der Polizei zu sein und ankündigten, eine Personendurchsuchung vornehmen zu wollen.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Qualifikation des Raubes, als mildernd wurde hingegen berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte unmittelbar nach dessen Verkündung „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ (ON 62, 33) an. Nach Zurückweisung der vom Angeklagten zu ON 73.1 ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde und der angemeldeten Schuldberufung mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2025, GZ 12 Os 78/25z-4, ist nunmehr über dessen zu ON 73.1 ausgeführte Berufung zu entscheiden, mit der dieser eine Herabsetzung der Strafe begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig erfasst und auch gewichtet. Dem Angeklagten gelingt es nicht zusätzlich als mildernd zu berücksichtigende Umstände aufzuzeigen. Eine konkrete Begründung, warum den Umständen, dass die Vorverurteilung „bloß“ wegen eines Vergehens erfolgte, schon langjährig zurückliegt und bereits am 19. Dezember 2025 getilgt worden wäre, bei der Strafzumessung erhöhte Bedeutung beizumessen gewesen wäre, bleibt die Berufung schuldig.
In Anbetracht der solcherart unverändert gebliebenen Strafzumessungslage war unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere dem Umstand, dass es beim Versuch blieb, und trotz der einschlägigen Vorstrafe und der mehrfachen Deliktsqualifikation - beim gegebenen Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht im Bereich ausgemessene Strafe einer Korrektur nicht zugänglich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden