Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 269 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 18. Juni 2025, GZ ** 83, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Erstgericht DI Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie und beauftragte diesen, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob zum Tatzeitpunkt 25. März 2025 bei der Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 11, 21 Abs 1 bzw Abs 2 StGB vorlagen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der A* vom 9. Juli 2025 (ON 86), die sich als unzulässig erweist, weil gegen einen gerichtlichen Beschluss auf eine SachverständigenBestellung der Angeklagten keine Beschwerde nach § 87 Abs 1 StPO an das Oberlandesgericht offensteht (siehe Hinterhofer , WKStPO § 126 Rz 59; Danek/Mann aaO § 221 Rz 23/3).
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