Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Seidenschwann, LL.B., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, A*, verbüßt aktuell in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 9. Jänner 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten mit errechnetem Strafende am 4. April 2026.
Die Hälfte der Sanktion hatte der Strafgefangene am 4. Dezember 2024 verbüßt, der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 14. Mai 2025.
Nachdem der Antrag des A* auf bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag bereits (rechtskräftig) mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2025, AZ **, abgelehnt worden war, versagte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 11) dessen erneuten Antrag auf Haftentlassung, den er mit einer Arbeitsplatzzusage bei einer Baufirma in Wien und familiären Bindungen begründete (ON 2).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 11), nach Zustellung des Beschlusses (ON 13) fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Erfahrungsgemäß wächst die Gefahr bei Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit zunehmender Zahl von Verurteilungen; je mehr Vorstrafen der Verurteilte hat und je gravierender sie sind, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens, sodass der Verurteilte in diesem Fall doch eher durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, als durch die bedingte Entlassung selbst in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen (Leukauf/Steininger/Tipold,
Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer in Dänemark – mutmaßlich im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende – Vorverurteilungen durch das Gericht Odense vom 5. November 2015, AZ **, wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und vom 7. Dezember 2015, AZ **, wegen Diebstahls und Internetbetrugs aufweist (ON 7 S 4), weiters mit Urteil des Kreisgerichts Maribor vom 2. Juli 2018 zu AZ ** wegen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde, die der nunmehrige Beschwerdeführer im Ausmaß von 18 Monaten verbüßte und am 20. November 2018 von diesem Gericht erneut zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde (ON 12), ist im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass über den Strafgefangenen in der Justizanstalt Wr. Neustadt eine Ordnungsstrafe verhängt werden musste (vgl. ON 4 S 2; ON 9), dem Kalkül des Vollzugsgerichts beizupflichten, dass angesichts des Rückfalls in einschlägige Delinquenz mit ansteigender krimineller Energie (gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl in vier Wohnungen, teilweise unter Mitwirkung eines Mittäters sowie unbefugter Besitz einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) keineswegs die Annahme berechtigt ist, der Strafgefangene werde durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Taugliche Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB sind nicht zu ersehen. Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose sprechen und die dargestellten negativen Persönlichkeitsparameter entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen. Soweit er sich auf seine Arbeitsplatzzusage und Sehnsucht nach seinen Kinder bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er den Feststellungen des Anlassurteils zufolge bereits zum Zeitpunkt der Tathandlungen verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig war, wobei ihn die familiäre Verfestigung auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermochte.
Da der deliktischen Neigung des Beschwerdeführers zu qualifizierten Vermögensdelikten nur durch einen konsequenten weiteren Strafvollzug begegnet werden kann, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechts
lage, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden