Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 7. Oktober 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein aufgrund nachstehender Verurteilungen aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von elf Monaten:
1. den (nach Widerruf einer bedingten Entlassung) einmonatigen Strafrest des viermonatigen unbedingten Teils seiner gesamt 18monatigen Freiheitsstrafe des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2024, AZ **, die wegen §§ 107 Abs 1 und 2; 125 StGB über ihn verhängt wurde,
2. die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025 (Rechtskraft 1. Juli 2025) wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zu AZ ** verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. April 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 17. Oktober 2025 vor, Zwei DrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 12. Dezember 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich die rechtzeitige unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungennur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Den Anlassverurteilungen liegen gewerbsmäßige Ladendiebstähle zwischen Dezember 2024 und April 2025 in 13 Angriffen mit einer Schadenssumme von gesamt über EUR 1.000, (Beute vorwiegend Spirituosen, Parfums und Kleidung) sowie Sachbeschädigung und eine Todesdrohung mit einem Teppichmesser im Frühjahr 2024 zugrunde. In Polen weist er zwei Vorstrafen, und zwar aus dem Jahr 2020 wegen Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe und aus dem Jahr 2023 wegen unerlaubten Konsums, Erwerbs, Besitzes, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zu einer Geldstrafe auf.
Weder bedingte Strafnachsichten noch eine zuletzt gewährte bedingte Entlassung vermochten A* nicht von neuerlichen strafbaren Handlungen, zuletzt im raschen Rückfall abzuhalten, daher bedarf es aus spezialpräventiven Gründen des gänzlichen Strafvollzugs und des Beginns suchttherapeutischer Maßnahmen. Die Verhältnisse seit der Tat haben sich durch die Einwirkung des Vollzugs auch nicht positiv geändert und können negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen nicht ausgeglichen werden.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil die geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der konsequente Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum errechneten Strafende im April 2026.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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