Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. September 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht F o l g e gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, (gemeint:) 130 Abs 2 erster und zweiter Fall iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB (vgl 14 Os 50/18m) verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 23. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. November 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktionen wird der Strafgefangene am 23. Juni 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2, 2) sowie nach Anhörung des Verurteilten (ON 9) - dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Die dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (ON 11) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Neben der vollzugsgegenständlichen Verurteilung weist seine polnische ECRIS-Auskunft (welche durch das Rechtsmittelgericht beigeschafft wurde) – unter Berücksichtigung der §§ 30, 41 StGB – eine einschlägige Vorstrafe auf.
Zuletzt wurde er mit Urteil des Sad Okregowy W Lodzi vom 11. Juli 2019, rechtskräftig am 1. April 2021, AZ **, unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Art 258 § 1 kk) zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er wegen zuerkannten Strafaufschubs am 6. September 2023 entlassen wurde.
Anstatt sich wohl zu verhalten, beging er offenbar völlig unbeeindruckt vom erst kürzlich verspürten Haftübel in Polen binnen weniger Monate das dem vollzugsgegenständlichen Urteil zugrunde liegende einschlägige Verbrechen.
Diese Ignoranz staatlicher Sanktionen, die eine kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen manifestiert, und die Art und Weise der neuerlichen Tatbegehung in mehrfachen Angriffen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und während des ihm gewährten Strafaufschubs wegen familiärer Gründe (ON 2, 2), sprechen gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Die bloß (unbescheinigt) behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in Polen vermag daran ebenso wenig zu ändern wie die ohnehin den Normalfall bildende hausordnungsgemäße Führung.
Da der Beschwerde somit schon aus spezialpräventiven Gründen der Erfolg versagt bleibt, erübrigt sich ein Eingehen auf generalpräventive Erwägungen.
Da der erstgerichtliche Beschluss der Sach– und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 434 Abs 1 iVm § 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
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