Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Polen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2025, GZ **-26, nach der am 4. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Trebuch, LL.M. und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Dr. Schwarzinger durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen polnischen Staatsangehörige A* ein Verfahren zur Übergabe zwecks Strafvollstreckung an die Republik Polen anhängig.
Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls (EHB) des Bezirksgerichts Rzeszow vom 28. April 2025, AZ **, war der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Ropczyce vom 4. Oktober 2024, AZ **, wegen der Straftaten gegen Leben und Gesundheit nach Artikel 162 § 1, Artikel 239 § 1 und Artikel 157 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs zu einer Strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden, wovon noch ein Jahr, ein Monat und neun Tage zu vollstrecken sind.
Zu den Details der – nicht in Frage gestellten - Verurteilung wird auf die bekämpfte Entscheidung (BS 2) sowie auf den vorliegenden EHB (ON 16.2 [Übersetzung]) verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen aufgrund der im EHB angeführten Straftaten unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 27,2) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde, worin er – zusammengefasst – das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a EU-JZG sowie eine Verletzung der Artikel 3 und 8 der MRK für den Fall einer Übergabe reklamiert (ON 29.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die dem EHB zugrundeliegenden mit Strafe bedrohten Handlungen wurden – vom Rechtsmittelwerber nicht kritisiert – vom Erstgericht zutreffend als übergabefähig im Sinne des § 4 Abs 2 EU-JZG eingestuft, weil beiderseitige Strafbarkeit (zumindest nach §§ 84 Abs 4 und 94 Abs 1 StGB) vorliegt und deutlich mehr als vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.
Nach § 5a EU-JZG ist die Übergabe eines Unionsbürgers unzulässig, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3).
§ 5a EU-JZG stellt auf in Österreich aufenthaltsverfestigte Unionsbürger ab. Der – dieser Bestimmung zugrundeliegende – fakultative Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 beruht auf dem Gedanken, dass die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe erhöht werden können. Daraus folgt, dass es legitim ist, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben. Die Möglichkeit einer Strafvollstreckung im Vollstreckungsstaat soll dann bestehen, wenn die Person in der Gesellschaft des Vollstreckungsstaats derart integriert ist, dass sie sich tatsächlich in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet (vgl. EuGH 5. September 2012, C-42/11 Rn 58; OLG Wien, 22 Bs 163/23s).
Dies ist nicht der Fall, weil der Rechtsmittelwerber – abgesehen von einer Meldung im Bundesgebiet für den Zeitraum 10. März 2020 bis 25. März 2022 (ON 5) und einem bloß behaupteten, jedoch nicht festgestellten Aufenthalt in ** „ab Herbst 2024“ – keinen Wohnsitz im Inland vorweisen kann und auch sonst keine der in § 5a EU-JZG angeführten Voraussetzungen erfüllt.
Denn er spricht nicht Deutsch, wurde erst vor rund einem Jahr in Polen verurteilt und hat dort einen Teil der Sanktion bereits verbüßt, weshalb seine Resozialisierung im Ausstellungsstaat weit zielführender erscheint.
Darüber hinaus hat er nach dem Inhalt des EHB in Polen einer Person, die er gemeinsam mit anderen Tätern fast totgeprügelt hatte, nicht geholfen, sondern sie in ein Treppenhaus gelegt, um einen Sturz vorzutäuschen. Aus diesem Verhalten ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
§ 5a EU-JZG wurde vom Erstgericht daher zutreffend nicht zur Anwendung gebracht.
Artikel 8 Abs 1 MRK iVm § 19 Abs 4 erster Halbsatz EU-JZG kann vorliegend nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, weil familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen (Mutter und Bruder sollen laut Beschwerde in Österreich wohnen) eine Übergabe unter dem Aspekt des Artikels 8 Abs 1 MRK nur dann hindern können, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RIS-Justiz RS0123230 [T5]), was aber weder nach dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt der Fall ist. Hinzu kommt, dass in casu auch der Strafanspruch des ersuchenden Staats gegenüber den privaten Interessen der Betroffenen prävaliert.
Letztlich ist zu der behaupteten Gefährdung im polnischen Strafvollzug auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen hat, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (RIS-Justiz RS0123229).
Die bloße Befürchtung von „Schikanen der Mithäftlinge“ oder „direkte Übergriffe“ durch Justizbeamte können einen solchen Nachweis nicht darstellen.
Zudem ist bei Übergaben an – wie hier – Konventionsstaaten die Verantwortlichkeit des übergebenden Staats eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann (vgl. RS0123201 [T4]).
Eine Mitverantwortung des übergebenden Staats besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Übergabe Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (RIS-Justiz RS0123229 [T6]). Das Vorliegen einer solchen Gefahr wurde vom Betroffenen jedoch nicht einmal behauptet.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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