Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 30. September 2025, GZ ** 13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Februar 2024 (rechtskräftig 11. März 2024) zu AZ ** wegen §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 und 4 StGB uaD verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 28. Dezember 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Dezember 2025 vorliegen, Zwei Drittel Stichtag ist der 28. August 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezial und generalpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unmittelbar nach Kundmachung erhobene unausgeführte Beschwerde (ON 14) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungennur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirksamkeit in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Nach Abs 2 leg.cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen nicht mehr zu berücksichtigen.
Der anlassgegenständlichen Verurteilung liegt eine Todesdrohung gegenüber der Mutter seines Opfers als Sympathieperson, Gebrauch und Unterdrückung eines fremden Reisepasses sowie schwergewichtig eine Amokfahrt mit seinem ** unter Kokaineinfluss im Dezember 2023 unter Gefährdung der körperlichen Sicherheit bzw versuchter Verletzung mehrerer Personen, darunter einer Polizistin, zugrunde.
Er weist davor (unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB) acht massive und einschlägige Vorstrafen rückreichend in das Jahr 1999, oftmals im Zusammenhang mit , dem und wegen Urkundsdelikten, aber va auch wegen massiver Delinquenz gegen Leib und Leben und die Freiheit anderer auf, so zuletzt wegen (mit einem weiteren Täter mit einer Eisenstange verübte absichtliche schwere Körperverletzung, wobei das Opfer ua Serienbrüche erlitt) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, die er bis zuletzt Jänner 2022 verbüßte. Dabei vermochten ihn auch (teil-)bedingte Strafen, Verlängerung von Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe sowie bedingte Entlassungen nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Die Verhältnisse seit der Tat haben sich durch Einwirkung des Vollzugs auch nicht positiv geändert, so weist er seit seiner Inhaftierung zu gegenständlichem Verfahren bereits sechs Ordnungsstrafen, zuletzt in der Justizanstalt Stein unter anderem wegen unerlaubten Besitzes von Nägeln, Schrauben und einer Rasierklinge sowie eines Handys auf; bei Verbüßung seiner letzten vierjährigen Strafe mussten gar 19 Ordnungsstrafen verhängt werden (siehe ON 7 bis ON 9). Auch können negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen nicht ausgeglichen werden. Der psychologische Dienst berichtet zusammengefasst von fehlender Deliktseinsicht und risikorelevanten Merkmalen wie Impulsivität, geringer Frustrationstoleranz, defizitärer sozialer Problemlösekompetenz sowie instabiler Regelakzeptanz. Auch sei eine tragfähige Therapiemotivation nicht erkennbar und psychologische Angebote würden regelmäßig abgelehnt oder zur Durchsetzung struktureller Anliegen genutzt.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zu einer Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Hälfte Stichtag, weil einerseits spezialpräventive Gründe, gelegen im massiv getrübten Vorleben, der Resozialisierungsresistenz sogar unter den geordneten Bedingungen des Vollzugs und somit daraus resultierend in den äußerst geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe, und andererseits bei derartigen Taten mit extrem hohen sozialen Störwert auch generalpräventive Erwägungen eine bedingte Entlassung zum Hälfte-stichtag verbieten.
Dem hat er auch nichts entgegenzusetzen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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