Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 50 Abs 1 Z 4 WaffG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. Juni 2025, GZ ** 27.4, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Thomas Rachholz durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
In Stattgebungder Berufung wird die über A* verhängte Freiheitsstrafe – unter Beibehaltung bedingter Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB - auf acht Monate erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG (I) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I.) im Zeitraum von 2016 bis 21. Feber 2024 vorsätzlich Kriegsmaterial, nämlich ein Sturmgewehr Steyr StG 77 AUG besessen;
II.) ab einem nicht näher festzustellenden länger zurückliegenden Zeitpunkt bis 21. Feber 2024 wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen iSd § 17 WaffG besessen, und zwar einen Schlagring und einen Teleskopschlagstock „Totschläger“.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend „den Besitz von drei Waffen“, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und das „äußerst kooperative Verhalten bei der zur Sicherstellung der Waffen führenden Hausdurchsuchung“.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.58) und fristgerecht zu ON 30 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen eine Erhöhung der verhängten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, allenfalls die Verhängung einer (teilbedingt nachgesehenen) Geldstrafe oder die Verhängung einer Kombination aus Geld- und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe anstrebt.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu entfallen hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers zeigt nur ein Geständnis, das von wirklicher Reue getragen ist, eine Schuldeinsicht, die bei der Strafbemessung berücksichtigt werden soll (30 BlgNR 13. GP 128). Erforderlich ist, dass der Täter das verwirklichte Unrecht einsieht und in Zukunft nicht wieder ähnlich handeln würde. Der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs 1 Z 17 StGB stellt sohin auf die Spezialprävention ab. Woraus das Erstgericht die innere Umkehr des Angeklagten abzuleiten vermochte, lässt das Urteil offen. Der im Wege des Verteidigers eingebrachten Gegenäußerung zum Strafantrag (ON 9) zuwider ist den Protokollen über die Hauptverhandlung vielmehr zu entnehmen, dass der Angeklagte hinsichtlich der nunmehr urteilsgegenständlichen Vorwürfe bemüht war, seine Taten durch kontinuierlich wechselnde Erklärungsversuche (ON 10.2, 13 ff) zu bagatellisieren. So erging er sich beispielsweise in Ausführungen zur freien Verkäuflichkeit von Teleskopschlagstöcken im Jahr 1996 (ON 10.2, 5) und suchte den Besitz insbesondere der als Kriegsmaterial registrierten Waffe – wie die Berufung zutreffend aufzeigt - mit laienhafter Naivität zu erklären (ON 10.2, 15; ON 27.3, 3 f). Dies kann aber angesichts seiner langjährigen Erfahrung als Besitzer vieler Waffen nicht überzeugen. Von einem reumütigen Geständnis kann daher keineswegs gesprochen werden; die Schuld an seinem illegalen Besitz von Kriegsmaterial über einen Zeitraum von rund acht Jahren sah der Angeklagte vielmehr bei den Beamten der Bezirkshauptmannschaft (siehe zuletzt ON 27.3, 3), nicht aber bei sich selbst. Vielmehr entsteht aufgrund der wiederholten Hinweise auf seine Kooperationsbereitschaft bloß der Eindruck, die geständige Verantwortung des Angeklagten sei der erdrückenden Beweislage (ON 2.7, 15 und 31; ON 2.8, 19; ON 3.2, 3 ff) geschuldet. Im Hinblick auf das massiv belastende Beweismaterial kann dem Angeklagten auch kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugute gehalten werden.
Weiters ist der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrundes der „drei Waffen“ wie folgt zu präzisieren: Der unbefugte Besitz zweier verbotener Waffen ist zu Punkt II des Urteilstenors als erschwerend zu werten. Darüber hinaus wirkt das Zusammentreffen zweier Vergehen schuldaggravierend gemäß § 33 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB. Gleichzeitig ist die Tatbegehung über längere Zeit hinweg - im Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschließlich - zu Punkt I./ des Urteilstenors als erschwerend gemäß § 33 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB zu werten.
Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt.
Die Kooperation des Angeklagten mit den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der zur Sicherstellung der gegenständlichen Waffen führenden Hausdurchsuchung kann nur in äußerst geringem Ausmaß als mildernd veranschlagt werden. Schließlich erfolgte die Hausdurchsuchung nicht einmal wegen der nunmehr gegenständlichen Vorwürfe, sondern wegen des Verdachts, der Angeklagte habe sich der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mord bzw zur Vergewaltigung schuldig gemacht. Dem Angeklagten verblieb schlicht keine sinnvolle Alternative zur Kooperation mit den Polizeibeamten. Dies hatte er auch erkannt, gab er in der Hauptverhandlung doch selbst an: „ Die Polizisten haben gesagt, alles was ich freiwillig her gebe und sie nicht finden müssen ist vom (sic!) Vorteil für mich und wenn ich alles freiwillig hergebe, dann gibt es eine Hausdurchsuchung light und es wird nicht (sic!) kaputt gemacht.“ Verfehlt ist daher die in der Gegenausführung zur Berufung (ON 32) geäußerte Ansicht, das Verhalten des Angeklagten komme an den Strafaufhebungsgrund nach § 50 Abs 3 WaffG heran. Selbst der Milderungsgrund der Selbststellung gemäß § 34 Abs 1 Z 16 StGB entfällt, wenn die Entdeckung des Täters bereits unmittelbar bevor stand ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 37).
Der vom Angeklagten (erstmals in der Gegenausführung zur Berufung, ON 32) erblickte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Er erlangte erstmals im Zuge der Durchsuchung vom 21. Feber 2024 Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 43 und 61). Die bis zur Anklageerhebung am 12. Dezember 2024 (ON 4) verstrichene Zeit von beinahe zehn Monaten war angesichts des Umfangs des auszuwertenden Beweismaterials und der - zwischenzeitlich diversionell erledigten - Vorwürfe nach dem VerbotsG nicht zu beanstanden. Auch zwischen den einzelnen Hauptverhandlungsterminen war eine Untätigkeit der befassten Behörden nicht zu erkennen.
Dass es der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich „Waffen, Munition, Sprengmittel“ bedurfte, kann den Behörden nicht angelastet werden, war dies doch auch aufgrund der bagatellisierenden Angaben des Angeklagten zum sichergestellten Kriegsmaterial erforderlich (ON 11). Die Ausfertigung des erstgerichtlichen Urteils erfolgte binnen vierwöchiger Frist, mit der Entscheidung vom heutigen Tag ist das Verfahren rechtskräftig erledigt. Da sich die Angemessenheit unmittelbar auf den konkreten Straffall und darauf bezieht, ob den damit befassten Behörden – unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten zur tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes – bei der Verfahrensführung eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung vorgeworfen werden muss ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 51), waren in Zusammenschau der obigen Erwägungen weder einzelne Verfahrensstillstände noch eine insgesamt unangemessen lange Verfahrensdauer ableitbar.
Im Hinblick auf die Korrektur der Strafzumessungsgründe ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten und die nunmehr bestehende Vielzahl an Erschwerungsgründen ist die vom Erstgericht gefundene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens deutlich zu gering ausgemessen. Sie war daher im spruchgemäßen Ausmaß zu erhöhen.
Insbesondere aus spezialpräventiven Gesichtspunkten war von der (in der Berufung eventualiter beantragten) Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. In aller Regel ist davon auszugehen, dass eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltig verhaltenssteuernd wirkt und somit womöglich doch ein reuevolles Umdenken im Angeklagten bewirkt werden kann. Die Verhängung einer Geldstrafe würde – auch in Form einer Strafenkombination – schlicht ihre Warnfunktion verfehlen.
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