Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 80 Abs 1 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025, GZ **-4 (Punkt 1), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der A* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 80 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1) und trug der Antragstellerin gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2).
Die gegen die Abweisung erhobene Beschwerde der Fortführungswerberin (ON 6) erweist sich als unzulässig, weil gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß
§ 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht.
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