Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB, AZ 196 BAZ 188/25s der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden der * N* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, GZ 19 Bs 246/25b4 und GZ 19 Bs 246/25b 5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2025, GZ 19 Bs 246/25b4, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der * N* gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025 (AZ 178 Bl 12/25v), mit welchem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom selben Tag, GZ 19 Bs 246/25b 5, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen den Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit dem der Genannten die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, nicht Folge.
[2]Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerden der Genannten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen wie Ersteren keinen Rechtszug vorsieht, gegen solche wie Letzteren einen weiteren Rechtszug ausschließt (§ 89 Abs 6 StPO).
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