Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. März 2024, AZ **, GZ ** 8 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien legt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* mit der oben genannten Anklageschrift das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB zur Last (ON 8; zum danach einbezogenen Strafantrag siehe ON 27.3).
Nach zunächst erfolglosen Zustellversuchen und Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung (ON 15) wurde in der Folge eine neue Wohnadresse bekannt (ON 25.5).
Mit Verfügung vom 11. August 2025 (ON 1.21) veranlasste das Erstgericht die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten unter der nunmehr bekannt gegebenen Adresse.
Am 29. August 2025 überreichte der Angeklagte der Einlaufstelle des Landesgerichtes für Strafsachen Wien persönlich eine handschriftliche Eingabe, mit der er Einspruch gegen die Anklageschrift erhob (ON 29).
Der Einspruch ist verspätet .
Gemäß § 213 Abs 2 StPO hat der Angeklagte das Recht, binnen vierzehn Tagen gegen die Anklageschrift Einspruch bei Gericht zu erheben.
Im Falle nicht erfolgreicher Zustellung von Schriftstücken an der Abgabestelle gelten hinterlegte Sendungen gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Im konkreten Fall wurde das entsprechende Poststück am 13. August 2025 bei der Post-Geschäftsstelle ** hinterlegt, die Abholfrist begann daher mit 14. August 2025 zu laufen. Der Angeklagte war im Zeitraum von 14. bis 28. August 2025 an der Abgabestelle auch tatsächlich aufhältig (ON 6.1 des hg Aktes). Die Anklageschrift gilt daher als mit 14. August 2025 zugestellt.
Demgemäß endete die vierzehntägige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Einspruchs mit Ablauf des 28. August 2025. Der von A* am 29. August 2025 und somit (um einen Tag) verspätet eingebrachte Einspruch gegen die Anklageschrift war daher gemäß § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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