Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Koller und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. August 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. April 2017, AZ **, wurde der am ** geborene A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, am 22. August 2016 B* durch eine telefonische Äußerung mit dem Tod bedrohte und diesen dadurch zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung einer Wohnung, zu nötigen versuchte, am 22. August 2016 eine Sachbearbeiterin des Sozialamts C* am Telefon gefährlich mit dem Tod bedrohte und sie dadurch zu einer Amtshandlung, nämlich zur Auszahlung der Mindestsicherung, zu nötigen versuchte, und am 26. Oktober 2016 die im Urteilsspruch genannten Polizeibeamten, die im Begriff standen, den Sachverhalt zu erheben, dadurch, dass er fünf bis sechs Schüsse mit einer Luftdruckpistole in deren Richtung abgab, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung zu hindern versuchte (vgl. ON 20.1), und sohin Taten beging, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 2 iVm Abs 1 zweiter Satzteil StGB und das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Satzteil StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach der Person und nach dem Zustand des A* sowie nach Art der Tat zu befürchten war, dass der Genannte ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grad erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
Seit dem 29. Oktober 2024 befindet sich A* mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie (F20.0), kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61, mit narzisstischen, emotional-instabilen und dissozialen Anteilen), psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1), Opiatabhängigkeit unter Substitutionstherapie (F11.22) und Nikotinabhängigkeit (F17.2) im forensisch-therapeutischen Zentrum Göllersdorf.
Zuletzt war mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2025, AZ **, der Antrag des A* auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen worden(ON 3.2), wobei das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Untergebrachten mit Entscheidung vom 6. Mai 2025, AZ 22 Bs 113/25s, keine Folge gab (ON 3.3).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug vom 8. August 2025 (ON 2) gemäß § 47 StGB zurück und den unter einem gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab (ON 4).
Mit der als fristgerechte Beschwerde zu wertenden Eingabe vom 15. September 2025 ersuchte der Untergebrachte neuerlich um Einholung eines aktuellen Gutachtens und Anhörung in Anwesenheit eines ihm beizustellenden Verteidigers (ON 5).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung („res iudicata“) entfaltet und ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel („clausula rebus sic stantibus“) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt daher trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahe kommenden Änderungen fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber in Höpfel/Ratz,WK2 StVG § 152 Rz 31 f).
Vorbeugende Maßnahmen – wie hier nach § 21 Abs 1 StGB – sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Ob die weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist, hat das Gericht (von Amts wegen) mindestens alljährlich zu entscheiden (§ 25 Abs 3 StGB), was in casu erst kürzlich durch das Erstgericht Ende März 2025 erfolgte (ON 3.2) und im Mai 2025 durch das Oberlandesgericht Wien (ON 3.3) überprüft wurde. Zum bisherigen Betreuungsverlauf und zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine (weitere) Unterbringung ist daher zur Vermeidung von Wiederholungen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0124017 [T2]) auf den genannten Vorbeschluss des Rechtsmittelgerichts zu verweisen (ON 3.3, 3 ff).
Dem nunmehrigen, deutlich vor Ablauf der Jahresfrist (§ 25 Abs 3 iVm Abs 5 StGB) gestellten Antrag des Beschwerdeführers lassen sich – abgesehen von der unbelegten Behauptung, er wäre vollständig genesen und wünsche sich seine Freiheit, zumindest in Form einer Unterbrechung der Unterbringung, zurück - weder neue Tatsachen entnehmen, die zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus der Maßnahme geeignet wären, noch sind derartige Umstände aus dem Akt ersichtlich; eine Änderung der Gesetzeslage bzw. fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze ist ebensowenig eingetreten.
Zutreffend hat das Erstgericht daher den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine meritorische Prüfung abgelehnt.
Musste somit das Streben des A* nach neuerlicher Entscheidung über seine bedingte Entlassung erfolglos bleiben, teilt jenes auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 Z 2 lit b StPO dieses Schicksal. Denn gemäß § 61 Abs 2 StPO hat die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, dessen Kosten der Antragsteller nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, (nur) dann zu erfolgen, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse der zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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