Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2025, GZ **-23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. April 2017, AZ **, wurde der am ** geborene A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, am 22. August 2016 B* durch eine telefonische Äußerung mit dem Tod bedrohte und diesen dadurch zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung einer Wohnung, zu nötigen versuchte, am 22. August 2016 eine Sachbearbeiterin des C* am Telefon gefährlich mit dem Tod bedrohte und sie dadurch zu einer Amtshandlung, nämlich zur Auszahlung der Mindestsicherung, zu nötigen versuchte, und am 26. Oktober 2016 die im Urteilsspruch genannten Polizeibeamten, die im Begriff standen, den Sachverhalt zu erheben, dadurch, dass er fünf bis sechs Schüsse mit einer Luftdruckpistole in deren Richtung abgab, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung zu hindern versuchte (vgl. ON 20.1), und sohin Taten beging, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 2 iVm Abs 1 zweiter Satzteil StGB und das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Satzteil StGB zuzurechnen gewesen wären.
Seit dem 29. Oktober 2024 befindet er sich mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie (F20.0), kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61, mit narzisstischen, emotional-instabilen und dissozialen Anteilen), psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1), Opiatabhängigkeit unter Substitutionstherapie (F11.22) und Nikotinabhängigkeit (F17.2) im forensisch-therapeutischen Zentrum **.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum ab, weil der Untergebrachte bislang nicht in ausreichendem Ausmaß in Unterbrechungen der Unterbringung auf ein Leben unter weniger strukturierten und kontrollierenden Bedingungen vorbereitet habe werden können, ein für sein Krankheitsbild und seine Persönlichkeitsstruktur geeigneter sozialer Empfangsraum aktuell (noch) nicht zur Verfügung stehe und begleitende Maßnahmen derzeit nicht ausreichen, um der Gefahr der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben mit schweren Folgen ausreichend sicher entgegenzuwirken.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Untergebrachten (ON 25) kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die nach der Übergangsbestimmung des Artikel 6 Abs 2 Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 erforderliche erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten unter anderem durch das Oberlandesgericht Linz am 30. Juli 2024, AZ *, erfolgt war (ON 9).
Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist gemäß § 47 Abs 2 StGB dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Nach dem vom Landesgericht Steyr, AZ **, eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten von Mag. D* vom 20. Mai 2024 ist nach wie vor mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Untergebrachte in absehbarer Zukunft, und zwar bereits innerhalb weniger Wochen, längstenfalls weniger Monate, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird. Als Prognosetaten seien (auch schwere) Körperverletzungen, (schwere) Nötigungen auch durch Drohen mit dem Tod zu befürchten und aufgrund der Zunahme der Schwere der Gewalthandlungen können auch Tötungsdelikte nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Verlauf sei seit dem Vorjahr als äußerst kritisch zu werten und es sei zu einer zunehmenden Verschlechterung im Hinblick auf die Risikofaktoren gekommen, sodass die Gefährlichkeit selbst innerhalb des forensischen Rahmens nicht mehr ausreichend hintangehalten werden habe können. So habe er den zuständigen Psychiater beschimpft und bedroht und er habe aufgrund seines zunehmend provokanter und bedrohlicher werdenden Verhaltens am 19. Oktober 2023 in den integrativ-therapeutischen Bereich verlegt werden müssen. Die Gefährlichkeit habe auch dort nicht mehr ausreichend hintangehalten werden können und es sei am 26. Jänner 2024 zu einem Übergriff auf einen Mitklienten mit einem Messer gekommen. Am 13. April 2024 habe A* im forensisch-therapeutischen Zentrum ** im Zuge eines Raufhandels einen Mitinsassen mit der Faust ins Gesicht geschlagen und es sei nach seiner Verlegung in einen besonders gesicherten Haftraum zur völligen psychischen Dekompensation gekommen.
Der Betroffene zeige einen hohen Widerstand gegen die fachärztlich-psychiatrische Behandlung. Es sei im Verlauf des vergangenen Jahres zu einer deutlichen Verschlechterung im Hinblick auf die Risikofaktoren gekommen bzw. zeige sich eine Zuspitzung. A* gelinge es in keiner Weise mehr, die Behandlungs- und Unterstützungsangebote anzunehmen, aktives Hilfesuchverhalten zeige er überhaupt nicht. Es bestehe die hohe Gefahr weiterer Impulsdurchbrüche selbst innerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums. Die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richte, bestehe weiter fort. Die Risikofaktoren haben nicht abgebaut oder vermindert werden können. Im Hinblick auf die klinischen (gegenwärtigen) Risikovariablen habe sich vielmehr in den letzten Monaten eine bedeutsame Verschlechterung eingestellt und die Schwere der Gewalthandlungen habe zugenommen (ON 12, 64 ff).
Die ärztliche Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums **, die auch auf einen Konflikt am 14. Jänner 2025 mit einem Zimmerkollegen bei angenommener wahnhaft-paranoider Erlebnisverarbeitung Bezug nimmt (ON 18, 4), rät aus psychischer Sicht von einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab. Es zeige sich bei A* seit der Aufnahme ein instabiles psychopathologisches Zustandsbild mit produktiv-psychotischer Symptomatik. Es haben Verlegungen an die Akutstation sowie die Adaptierung der psychopharmakologischen Medikation erfolgen müssen. Betreffend der oralen psychopharmakologischen Medikation sei derzeit von einer oberflächlichen Compliance bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht auszugehen. Hinsichtlich der Depottherapie sei es vermehrt zu Diskussionen und subtilen Androhungen gekommen, wobei einmalig die Verabreichung im Zwangskontext stattgefunden habe. Fortschritte betreffend Delikteinsicht haben bisher nicht erzielt werden können. Daher sei die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richte, als nicht ausreichend abgebaut zu bezeichnen und es bestehe auch nicht die Möglichkeit der Substituierbarkeit der Maßnahme durch Anordnung von Weisungen oder Bewährungshilfe (ON 18, 4 f).
In Ansehung dieser ärztlichen Stellungnahme, aus der sich jedenfalls keine Besserung des Zustands von A* ergibt, besteht auch im Zusammenhang mit obzitiertem Gutachten, aus dem sich sogar eine Aggravierung des Zustandsbilds seit der neuropsychiatrischen Expertise im Erkenntnisverfahren ableiten lässt (vgl. ON 8), keine Veranlassung für die Annahme einer entscheidungswesentlichen Minderung der einweisungsrelevanten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung oder Gefährlichkeit des Betroffenen, weshalb sein weiterer Verbleib im forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist. Der in der Beschwerde erhobenen Forderung nach Einholung eines neuen Gutachtens war nicht zu folgen, weil insbesondere aufgrund der letzten Begutachtung samt obzitierter ärztlicher Stellungnahme angenommen werden kann, dass der Sachverhalt beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung kein aktuelleres Gutachten erfordert (vgl. RIS-Justiz RS0087517; Pieber in WK 2 StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8).
Der bekämpfte Beschluss entspricht somit der Sach- und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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