Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. September 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von vier Jahren und acht Monaten. Derzeit steht eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. September 2023, AZ ** (ON 7), wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte vierjährige Freiheitsstrafe in Vollzug. Im Anschluss daran wird A* aufgrund Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Mai 2025, AZ ** (ON 8), eine wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. März 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. November 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. August 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 4 S 2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag nach dessen Anhörung (ON 13) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 14).
Dagegen richtet sich seine unmittelbar nach Beschlussverkündung unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde (ON 13 S 3), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits dargestellt - zunächst mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. September 2023, AZ ** (ON 7), wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während des Vollzugs dieser mehrjährigen Freiheitsstrafe verstand er sich sodann am 30. Dezember 2024 dazu, alkoholhaltiges Desinfektionsmittel zu konsumieren, wobei er in dem dadurch verursachten, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand Handlungen beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB zugerechnet worden wären, weswegen er zur weiteren vollzugsgegenständlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde (ON 8).
In Zusammenhang mit dem zuletzt geschilderten Vorfall verhängte der Leiter der Justizanstalt über den Strafgefangenen wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zudem eine Ordnungsstrafe (ON 9), er musste jedoch auch bereits zuvor wegen einer am 2. Dezember 2024 begangenen Ordnungswidrigkeit („selbstgebaute Tätowiermaschine“) sanktioniert werden (ON 10).
Angesichts der neuerlichen einschlägigen (vgl Jerabek/Ropper,WK² StGB § 71 Rz 9 mwN) Straffälligkeit während des Strafvollzuges und seines (darüber hinausgehenden) regelwidrigen Verhaltens im geschützten Bereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose derzeit negativ ausfallen, welchem Kalkül dieser mit dem alleinigen Verweis darauf, schwerer Alkoholiker zu sein und infolge eines Verkehrsunfalls seines Bruders Desinfektionsmittel getrunken zu haben (ON 13 S 2), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte.
Da einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt somit spezialpräventive Erwägungen entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auch auf generalpräventiven Aspekte.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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