Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 22. August 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. März 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, (richtig) 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (ON 3).
Das errechnete Strafende fällt auf den 21. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für ein bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 5. August 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. November 2025 erfüllt sein (ON 2.3).
Mit Beschluss vom 23. Mai 2025, AZ **, (ON 4.1; bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juni 2025, AZ 30 Bs 168/25p; ON 4.2) sprach sich das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung des Strafgefangenen (ON 6 des bezughabenden Akts) wegen spezialpräventiver Bedenken gegen die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen auch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 8), zu ON 10 fristgerecht ausgeführte Beschwerde des A*, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können.
Mag auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe den Regelfall darstellen und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt sein ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 17), ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass mit Blick auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen und das Fehlen geeigneter begleitender Maßnahmen, die eine Minimierung des durchaus hohen Rückfallrisikos des Strafgefangenen erwarten ließen, eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt.
Die ECRIS Auskunft des im Erstvollzug befindlichen Strafgefangenen weist fünf in seiner Heimat seit dem Jahr 2018 ergangene Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Ehre, die Freiheit, fremdes Vermögen und die Rechtspflege zu vorwiegend Geldstrafen, in einem Fall einer unter Anordnung von Bewährungshilfe zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, auf (ON 5.2).
Rund eineinhalb Jahre nach Rechtskraft des zuletzt ergangenen Schuldspruchs wurde A* erneut straffällig, indem er in einem Deliktszeitraum von nur drei Wochen gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder und zwei abgesondert verfolgten Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auf planvolle Weise in mehreren Bundesländern gewerbsmäßig 14 Einbruchsdiebstähle beging. Die Täter mieteten sich zur Tatbegehung Fahrzeuge an und verschafften sich unter Einsatz des mitgeführten Einbruchswerkzeugs gewaltsam Zutritt zu diversen Geschäftsräumlichkeiten (Beute in Höhe von insgesamt fast 50.000 Euro; ON 2.24.2 und ON 27.3 des bezughabenden Verfahrens).
Nicht nur die kontinuierliche Straffälligkeit über nunmehr sechs Jahre, sondern gerade die zuletzt zu Tage getretene massiv gesteigerte kriminelle Energie des Beschwerdeführers verdeutlichen seine Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen und ein hohes Rückfallrisiko, das der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht. Die Gewährung einer Rechtswohltat (bedingte Strafnachsicht) und die Anordnung einer begleitenden Maßnahme (Bewährungshilfe) vermochten den Rechtsbrecher schon bisher nicht von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten.
Dieser ungünstigen Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine - nach Verhängung einer Geldbuße während der Anhaltung in Untersuchungshaft - guten Führung in Strafhaft, dem Bestehen einer (unbelegten) Arbeitsmöglichkeit im väterlichen Betrieb sowie seiner familiären Bindung in Deutschland nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Eine Änderung jener Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, ist nicht auszumachen. Nicht nur, dass die haftbegründende Tat unter Mitwirkung eines Familienangehörigen begangen wurde, ist ein ernsthaftes Bemühen des Strafgefangenen um ein künftig regelkonformes Leben (zB durch Vorlage einer Arbeitsplatzzusage) nicht auszumachen. Vielmehr begnügte sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner am 23. Mai 2025 zu AZ ** vor dem Vollzugsgericht durchgeführten Anhörung damit, auf den Eindruck des verspürten Haftübels und sein Recht auf bedingte Entlassung hinzuweisen (ON 6 des bezughabenden Verfahrens).
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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