30Bs168/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Mai 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. März 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB (gemeint [vgl. 14 Os 50/18m]: §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB) nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten (ON 3 und 4).
Das errechnete Strafende fällt auf den 21. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 5. August 2025, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 21. November 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.2) sowie nach Anhörung des Strafgefangenen – dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG ab und begründete dies mit spezial- und generalpräventivem Vollzugsbedarf.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene (ON 6), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK² § 46 Rz 14 ff).
Bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sind gemäß § 46 Abs 2 StGB auch besondere generalpräventive Erfordernisse zu berücksichtigen, wenn es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise erforderlich ist. Es müssen gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen ( Jerabek in WK² StGB § 46 Rz 16).
Der Strafgefangene weist neben der in Vollzug stehenden Verurteilung fünf weitere – teils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende – Vorverurteilungen in Deutschland auf, darunter eine einschlägiger Natur, wobei über ihn bereits mehrfach unbedingte Geldstrafen verhängt wurden sowie ihm in einem Fall auch bereits die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe gewährt wurde (ON 5).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer zeigte sich somit von den bisherigen staatlichen Sanktionen (unbedingte Geldstrafe(n) und bedingte Freiheitsstrafe) völlig unbeeindruckt und wurde nunmehr mit gesteigerter krimineller Energie erneut straffällig.
Aufgrund seines gezeigten bisherigen Verhaltens und der seit dem Jahr 2018 kontinuierlichen Begehung von strafbaren Handlungen ist auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, sodass die Notwendigkeit besteht, dass dieser die verhängte Sanktion nunmehr noch weiter konsequent unmittelbar verspürt, um bei ihm spezialpräventiv den nötigen erzieherischen Effekt erzielen zu können. Daran vermag auch der Umstand des Erstvollzugs samt hausordnungsgemäßer Führung nichts zu ändern.
Darüber hinaus ist anzuführen, dass der Anlassverurteilung eine Mehrzahl von – im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit weiteren Mitgliedern dieser Vereinigung gewerbsmäßig verübten – Einbruchsfakten in (richtig:) Geschäftslokale zugrunde liegt, wobei jeweils unter Einsatz von entsprechendem Werkzeug Geschäftsräumlichkeiten aufgebrochen wurden, um sodann teils in den Gebäuden Tresore, Handkassen etc aufzubrechen und das dort bzw in den Geschäftsräumlichkeiten befindliche Bargeld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände in beträchtlichem Wert zu stehlen (siehe Faktum I./A./: Schmuck im Wert von zumindest 35.000 Euro durch Einbruch bei einem Juwelier). Es sprechen daher auch massive generalpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).