Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Dr. Reden und Mag. Wieser in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* B* , **, zur Wiederaufnahme des Verfahrens C* des Landesgerichtes Krems/Donau, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems/Donau vom 23.1.2025, **-51 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Rekurs wird zurückgewiesen .
2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn-oder zwecklosen Ausführungen besteht und sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).
Begründung:
Der Antragsteller beantragte schon mehrfach die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichtes Krems/Donau, C*; die Anträge wurden jeweils wegen offenbarer Aussichtslosigkeit iSd § 63 Abs 1 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen (13 R 174/23p; 13 R 175/23k; 13 R 99/24k, jeweils des Rekursgerichtes).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht-folgerichtig-den neuerlichen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 3, 4 und 7 ZPO zum Verfahren C* des LG Krems/Donau ohne Verbesserungsversuch iSd § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der-ebenfalls-ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen ist, zumal sich die Ausführungen zT unsubstantiiert gegen die Erstrichterin richten oder bereits vorgebrachte Argumente wiederholen.
Kurz sei dennoch wiederholt, dass
-A* B* im Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, [mit Ausnahme eines hier nicht relevanten Pachtvertrages] nicht Verfahrenspartei war [dies war D*],
-eine Bevollmächtigung des E* B* durch A* B* nicht aktenkundig ist.
Die Ablehnung der Erstrichterin wurde nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Erstgerichtes gemacht und kann vor dem Rekursgericht nicht erklärt werden.
Weitere Schriftsätze sind-nach dem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes-zu den Akten zu nehmen ( RS0129051). Die ständig wiederholende Einbringung von im Kern substanzlosen Anträgen, Ablehnungen und Rekursen erweist sich als zweckloses Vorgehen (iSd § 86a Abs 2 ZPO).
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