Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer, den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Christoph Piglmaier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 12.3.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 2 ASGG, § 480 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgenden Ausspruch zu ergänzen ist:
„Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 6.11.2024 den Antrag der Klägerin vom 5.12.2023 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und ausgesprochen, dass Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit dem Vorbringen, dauerhaft nicht mehr imstande zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin, die im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.1.2024) zuletzt von Jänner bis Juni 2009 als Disponentin bei der Firma C* beschäftigt gewesen sei, sei weder vorübergehend noch dauerhaft berufsunfähig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Weiters stellte es inhaltlich den angefochtenen Bescheid-mit Ausnahme eines Ausspruch über das Fehlen eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld-wieder her. Es traf die aus den Seiten 1 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, wovon folgende hervorzuheben sind:
Die am ** geborene Klägerin hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1.1.2024 weniger als 90 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit aufzuweisen. Sie hat 173 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung nach APG, 206 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sowie 17 Monate einer Ersatzzeit, sohin insgesamt 396 Versicherungsmonate erworben.
Trotz ihrer Leidenszustände sind der Klägerin im Rahmen einer Vollbeschäftigung unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen noch folgende Arbeiten zumutbar:
Leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, Tätigkeiten, für die eine Team-und Kommunikationsfähigkeit für Arbeiten in kleineren Gruppen ausreicht, Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil unter durchschnittlicher psychischer Belastung sowie Arbeiten bei durchschnittlichem bis halbzeitig besonderem Zeitdruck.
Die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind – unter städtischen Bedingungen – nicht eingeschränkt.
Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine kalkülsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich.
Mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül sind der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise noch Berufstätigkeiten als Abwäscherin, Büroreinigungskraft und Reinigungsarbeiterin zumutbar. Diese Berufe kommen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (jedenfalls mit mehr als 100 Posten) vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Klägerin, die nicht zumindest 90 Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag einen erlernten oder angelernten Beruf gemäß § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG ausgeübt habe, keinen Berufsschutz genieße. Da sie gemäß § 255 Abs 3 ASVG noch auf die festgestellten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, bestehe kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension. Die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG erfülle die Klägerin nicht, weil es sich bei den ihr noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht um nur leichte Tätigkeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung handle, wie von § 255 Abs 3b ASVG vorausgesetzt. Mangels vorübergehender Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der Rehabilitation.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Klägerin vermisst in ihrer ausschließlichen Rechtsrügedie Feststellung, dass es ihr auf Grund ihres Gesundheitszustands nicht möglich sei, durch die festgestellten Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Begründend verweist die Klägerin auf den Wortlaut des § 255 Abs 3 ASVG.
Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Gemäß § 255 Abs 2 ASVG gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs 1 und 2 tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Versicherten, der in der Lage ist, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich dann gar nicht (RS0084693).
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin die angeführten Verweisungstätigkeiten im Rahmen einer Vollbeschäftigung unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen ausüben kann. Sie unterliegt insofern keiner zeitlichen oder inhaltlichen Beschränkung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, zumindest den kollektivvertraglichen Lohn ins Verdienen zu bringen. Die von der Klägerin beantragte Zusatzfeststellung erweist sich weder erforderlich noch ist die Behauptung, die Klägerin könne nicht einmal die gewöhnliche Lohnhälfte ins Verdienen bringen auf Grundlage der unbekämpften Feststellungen, berechtigt.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Mit der Klagsführung ist der gesetzte Bescheid außer Kraft getreten, weshalb dieser mit Maßgabebestätigung zu wiederholen war (§ 71 Abs 1 ASGG; RS0084896; Neumayr in ZellKomm³ § 71 ASGG Rz 2 mwN). Das angefochtene Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es um den bisher unterbliebenen Ausspruch zum Fehlen eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zu ergänzen war.
Für einen Kostenzuspruch an die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels daher selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
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