Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A*ua wegen § 33 Abs 1 FinStrG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, GZ **-14, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO auf 700 Euro erhöht wird. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 33 Abs 1 FinStrG wurde von der Anklagebehörde nach Einlangen des Abschlussberichts (ON 7), der auch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2025 beinhaltet (ON 7.5), am 25. April 2025 gemäß § 202 Abs 1 FinStrG (iVm § 190 Z 1 StPO) mangels gerichtlicher Zuständigkeit eingestellt (ON 1.4).
Zur Aufklärung des Sachverhalts brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ein (ON 7.5), auf welche der Beschwerdeführer unter anderem anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 5. Februar 2025 (ON 7.7) in Begleitung seines Rechtsvertreters verwies. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025 (ON 6.1) legte der Rechtsvertreter Vollmacht und beantragte unter einem die Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht.
Zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens umfasste der Ermittlungsakt 9 – teils in sich weiter untergliederte – Ordnungsnummern.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (ON 11.2) beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses (ON 11.3), wonach sich die tarifmäßigen Kosten auf 2.916,54 Euro belaufen, die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO in Höhe von 1.500 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erst-richter den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 400 Euro und wies das Mehrbegehren ab.
Da
gegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des A* (ON 15.2), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Nach § 228a Abs 1 FinStrG gilt, wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat, für den Ersatzanspruch § 196a StPO. Eine Differenzierung nach dem Grund der Einstellung wird dabei – wie das Erstgericht zutreffend ausführte (ON 14, 4) – nicht vorgenommen. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die-wie der vorliegende-keinen außergewöhnlichen oder extremen Umfang aufweisen, wobei die Bemessung unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- oder Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen soll. Als Beispiel für ein durchschnittliches Standardverfahren wird darin eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Verfahren genannt, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, allfällige Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10f).
Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, handelt es sich gegenständlich aufgrund des geringen Aktenumfangs und des leicht überblickbaren Sachverhalts im Vergleich zu Standardfällen um einen weniger arbeits- und zeitintensiven Ermittlungsakt, der mit Blick auf den aufzuklärenden Tatvorwurf weder tatsächlich schwierig erfassbar noch rechtlich komplex war.
Die Höhe des Verteidigerkostenbeitrags ist somit innerhalb des für all jene Verteidigungsfälle, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind, zur Verfügung stehenden Rahmens auszumitteln.
Ausgehend von den in der Regierungsvorlage skizzierten Kriterien (siehe oben) – ist dem Beschwerdeführer im Ergebnis aber dennoch dahingehend beizupflichten, dass – ungeachtet einer allfälligen verwaltungsbehördlichen Verfolgung - ein Beitrag von lediglich 400 Euro zu gering bemessen ist, zumal die im Antrag unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses plausibel dargelegten Tätigkeiten (ON 11.3) als zweckmäßige Verteidigungshandlungen anzusehen sind und insgesamt ein nicht unerhebliches Ausmaß an Vorbereitungstätigkeit und Einsatz des Verteidigers dokumentieren. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren war daher diesem Umstand Rechnung tragend entsprechend zu erhöhen.
Zutreffend hat das Erstgericht von einem Ersatz der als „Barauslagen“ verzeichneten Fahrt- und ERV-Kosten in Höhe von (netto) 7,40 Euro – die im Übrigen auch nicht beantragt wurden – abgesehen, zumal diese einen Teil des Honoraranspruchs des Verteidigers bilden und bereits im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegolten werden ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 5)RIS-Justiz RS0126594 [T2]).
Der Pauschalkostenbeitrag war daher spruchgemäß anzuheben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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