JudikaturOLG Wien

17Bs200/25y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. Juli 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene Österreicher A* verbüßt in der Justizanstalt * eine dreijährige Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20. März 2023 (Rechtskraft 24. März 2023) wegen § 205 Abs 2 StGB verhängt wurde.

Das errechnete Strafende fällt auf den 1. September 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 1. März 2025 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 1. September 2025.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unmittelbar nach Verkündung erhobene, in der Folge unausgeführte Beschwerde (ON 10) richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt – abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen – nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass er im Juli 2022 eine wehrlose Person, nämlich die tief schlafende bzw gerade erwachende und somit willenlose B* unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbrauchte, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er, als sie noch schlief, mit seinen Fingern an ihrer Scheide spielte.

Davor weist er (unter Berücksichtigung zweier Bedachtnahmeverurteilungen) bereits sechs Vorstrafen rückreichend in das Jahr 2012, vorwiegend wegen qualifizierten Diebstahls, aber auch wegen schweren Raubes, Sachbeschädigung, Urkundsdelikten und nach dem SMG und dem MilStG auf, wobei ihn weder mehrfach gewährte Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung unter Verlängerung der Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe noch der Vollzug von zuletzt in Summe beinahe fünf Jahren Freiheitsstrafe davon abzuhalten vermochten, immer wieder neuerlich einschlägig und teils rasch rückfällig zu delinquieren. Den vorsichtig positiven Stellungnahmen des sozialen und des psychologischen Dienstes (ON 6 und 7), die eine Therapieweisung und Bewährungshilfe vorschlagen, steht einerseits die Expertise der BEST (ON 7) entgegen, die ein hohes Risiko für ein neuerliches allgemeines Gewaltdelikt, basierend auf den dissozialen Persönlichkeitszügen des A*, attestiert, andererseits der Umstand, dass dreimalige Anordnung von Bewährungshilfe in den Jahren 2012, 2016 und 2018 keinen nachhaltig positiven Effekt erzielte und trotz langjähriger Therapieerfahrung nur geringe Erfolge explorierbar sind.

Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht unter ausführlicher Begründung zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag, weil spezialpräventive Umstände, gelegen in dem massiv einschlägig getrübten Vorleben, der bisherigen Resozialisierungsresistenz und der noch mangelnden Verantwortungsübernahme und der damit einhergehenden unzureichenden Deliktsbearbeitung bzw Therapie und somit resultierend daraus in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer vorzeitigen bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung derzeit somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.

Es war der unausgeführten Beschwerde gegen den sach- und rechtsrichtig gefassten Beschluss daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.