Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Hahn und den Richter Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* B* und andere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. April 2025, GZ ** 5.3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
C* B* wird mit seiner Beschwerde auf die Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Dresden vom 6. März 2025, AZ **, gründet, bewilligte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg über Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg gemäß den §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung des Ortes **, samt dazugehöriger Dachboden , Neben , Keller , Garagen und Abstellräumlichkeiten und gemäß den §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden, nämlich Telekommunikationsmittel und Speichermedien des C* B*.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Betroffenen, in welcher er unter Bekanntgabe von Beweismitteln den Tatverdacht in Abrede stellt und Unverhältnismäßigkeit behauptet (ON 19.2).
Bei amtswegiger Prüfung der Entscheidung konnte sich das Beschwerdegericht davon überzeugen, dass dem erstgerichtlichen Beschluss ein Begründungsmangel anhaftet.
Gemäß § 55 Abs 1 EU JZG ist eine EEA eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks des angeführten Gesetzes zu vollstrecken, es sei denn, es läge ein Unzulässigkeitsgrund nach § 55a leg cit vor.
Fallbezogen nahm die erstgerichtliche Entscheidung zwar Bezug auf die EEA der Staatsanwaltschaft Dresden, war dieser allerdings entgegen § 55e Abs 1 Z 4 EU JZG und seiner Textierung (BS 1) deren Ablichtung nicht angeschlossen, (die damit zu einem Bestandteil der Anordnung geworden wäre,) sondern fasste die Einzelrichterin eigenständig einen Beschluss nach den §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO sowie den §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO.
Eine Prüfung nach den §§ 55 ff EU JZG war schon aufgrund der mangelhaften Orientierung an den dort aufgestellten Grundsätzen nicht möglich. So war durch den nicht erfolgten Anschluss der Bescheinigung insbesondere – vor allem auch für den Betroffenen – eine Überprüfung des Sachverhalts und des Zwecks der Maßnahme (vgl. EBRV 66 BlgNR 26. GP 10) nicht möglich.
Folgt man hingegen dem Regime der StPO, hätte vor allem eine Auseinandersetzung mit dem Tatverdacht, den in § 115f StPO genannten Kriterien und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 5 (§ 115f) StPO erfolgen müssen.
Da der angefochtene Beschluss eine Erörterung sowohl in die eine als auch die andere Richtung vermissen lässt, war er aus Anlass der Beschwerde gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die erneute Entscheidung über die begehrte Anordnung aufzutragen.
Infolge dieser Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf das Rechtsmittelvorbringen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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