JudikaturOLG Wien

19Bs162/25z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 92 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2025, GZ *-6.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6.1) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Wiener Neustadt den Antrag der A* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 92 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB ab (Punkt 1) und trug der Antragstellerin gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 3).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags erhobene Beschwerde der A* (ON 7) ist nicht berechtigt.

Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines - gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde eines Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, 2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m).

Da keiner dieser Fälle vorliegt, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.