JudikaturOLG Wien

17Bs167/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Schneider-Reich und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 26. Juni 2025, **-14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine vierjährige Freiheitsstrafe, die nach dem Suchtmittelgesetz über ihn verhängt wurde.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit werden am 26. September 2025 vorliegen, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 26. Jänner 2027.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* nach zwei Drittel der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete, jedoch im weiteren unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der Berechtigung nicht zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt – abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen – nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Das Erstgericht hat zutreffend und ausführlich dargestellt, dass der Beschwerdeführer vor der nunmehr in Vollzug stehenden Strafe bereits zweimal qualifiziert einschlägig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt werden musste, wobei ihm zunächst die Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht gewährt wurde, und der Beschwerdeführer bereits zweimal aus den unbedingt verhängten (Teil der) Freiheitsstrafen bedingt entlassen wurde. Weder diese Resozialisierungschancen noch die Verbüßung mehrmonatiger Freiheitsstrafen konnten ihn davon abhalten nur ein Jahr nach seiner letzten bedingten Entlassung qualifiziert einschlägig und aggravierender als zuvor zu delinquieren.

Darüber hinaus ist auch sein Verhalten während des Strafvollzuges keineswegs als ordnungsgemäß zu qualifizieren, mussten doch dreimal Ordnungsstrafen (einmal auch wegen Suchtmittelmissbrauchs) verhängt werden.

Das Erstgericht gelangte so zutreffend zu einer negativen Zukunftsprognose, der der Strafgefangene auch in seinem Antrag auf bedingte Entlassung nichts Substantielles entgegensetzen konnte, indem er lediglich beteuerte, zu beabsichtigen nie mehr rückfällig zu werden.

Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

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