20Bs197/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juni 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen Verbrechen und Vergehen der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4; 165 Abs 1 und Abs 2 StGB (idF BGBl I. Nr. 117/2017) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren bei einem urteilsmäßigen Strafende am 25. Februar 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen mit 25. August 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 25. Februar 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) die bedingte Entlassung des A* aus entgegenstehenden spezialpräventiven Gründen (ON 7) ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete, in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass (bereits) gravierende spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen entgegenstehen.
Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wurde der Strafgefangene bereits fünfmal, (einmal im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) und zum Teil auch spezifisch einschlägig verurteilt. Ihm kam sowohl die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht als auch jene der bedingten Entlassung zu Gute, ohne ihn zu einem rechtstreuen Wandel bewegen zu können. Im Gegenteil, delinquierte der Strafgefangene doch nach seiner bedingten Entlassung am 23. November 2021 neuerlich, was zu weiteren einschlägigen Verurteilungen wegen qualifizierter Vermögensdelinquenz führte. Der solcherart zur Schau gestellte offenbar unkorrigierbare Hang zur Vermögensdelinquenz lässt eine bedingte Entlassung noch dazu zum frühestmöglichen Zeitpunkt keinesfalls zu, vielmehr ist zu befürchten, dass der Strafgefangene im Falle einer bedingten Entlassung umso eher wieder in einschlägige Delinquenz verfällt.
Seiner Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.