Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Juni 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. Oktober 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 2a, Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB iVm § 15 StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Z 2 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB iVm § 15 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (nicht jedoch auch wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB [siehe US 12 f]) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. März 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden mit 20. September 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 11), in der Folge schriftlich ausgeführte, generalpräventive Erfordernisse in Abrede stellende Beschwerde (ON 14), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß Abs 2 leg. cit. trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es in Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der Anlassverurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der Strafgefangene als Mitglied einer sich auf die fortgesetzte Begehung von schweren Betrügereien spezialisierten kriminellen Vereinigung, die im Wesentlichen in betrügerischen Fahrzeugankäufen bzw Kreditaufnahmen bestand, mehrfach qualifizierte Betrugshandlungen gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung beging, indem er seine Mittäter bei den Taten mittels vorheriger Zusicherung seiner Unterstützung der Taten bestärkte, Funktionen einer leitenden Führungskraft bei diesem deliktischen Fahrzeughandel samt der Veranlassungen zur Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Einkleidung und Entlohnung von Mittätern zwecks Tatausführung erfüllte und zunächst in Autohäusern bei den Taten als Aufpasser, Dolmetscher und Vertreter von Mittätern sowie auch bei der je in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zur Ausfolgung in den Autohäusern abgewickelten Weitergabe der betrügerisch herausgelockten Fahrzeuge an Mittäter zur weiteren deliktischen Fahrzeugverwertung einschritt sowie als (vorgeblicher) Unterkunftgeber samt Unterfertigung eines inhaltlich unrichtigen Meldezettels für einen Mittäter samt Verfügung über dessen Post auftrat. Dabei entstand den zur Ausfolgung der Fahrzeuge verleiteten Autohäuser und den zur Kreditfinanzierung verleiteten Banken ein Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 304.880,. Weiters wurde der Strafgefangene verurteilt, weil er vorsätzlich aus einer kriminellen Tätigkeit herrührende Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert, nämlich die aus dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 2a, Abs 3 und 148 zweiter Fall herrührenden Fahrzeuge im Gesamtwert von EUR 304.880,00, mit dem Vorsatz, den illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen, bzw die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung dieser aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteile verheimlicht oder verschleiert hat, indem er und seine Mittäter die Fahrzeuge - jeweils zwecks Verschleierung ihrer Herkunft aus gewerbsmäßig schwerem Betrug, zwecks Unterstützung und Begünstigung der anderen (Mit-)Täter des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie zwecks weiterer Verwertung - beginnend in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zur Ausfolgung der Fahrzeuge an seine Mittäter in den Autohäusern mittels der vorwiegend unter anderem durch den Strafgefangenen getroffenen Veranlassungen versteckten, ins Ausland verbrachten, teils mit gefälschten Fahrzeugpapieren versahen bzw behördlich registrierten sowie letztlich vorwiegend über die B* mit Sitz in ** zum Verkauf anboten bzw. gewinnbringend veräußerten. Zudem hat der Strafgefangene gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung vorsätzlich aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,
Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände, welche sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen eines strafbaren Verhaltens auffallend abheben, voraus. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 46 StGB, Rz 16).
Den vom Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangenen schweren Betrugshandlungen und Geldwäschereien im Rahmen einer international und professionell agierenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder der Vereinigung über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem sehr hohen Schaden wohnt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ein sehr hoher sozialer Störwert inne, der weit über die regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen von Straftaten nach §§ 146 ff und § 165 StGB hinausgeht.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist daher trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB die Fortsetzung des Strafvollzugs in concreto ausnahmsweise aufgrund der sich in den Tathandlungen manifestierten Tatschwere unerlässlich, um potentiellen Delinquenten nachdrücklich vor Augen zu führen, dass bei derart professionell ausgeführten, mit einem hohen Schaden einhergehenden Straftaten mit spürbaren staatlichen Sanktionen zu rechnen ist.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden