22Bs148/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 132 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2025, GZ ** 9.2, nach der am 15. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Hahn und des Richters Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS, LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Peter Philipp durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 132 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Der Schuldspruch erfolgte, weil A* im Zeitraum 2. August 2021 bis 25. Juli 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, nämlich der Anlage in **, Energie in einem EUR 5.000, übersteigenden Gesamtwert (zum Wert der entzogenen Energie vgl. Rebisant in WK² § 132 Rz 38 mwN; US 4) entzog.
Bei der Strafbemessung wertete die Tatrichterin die zwölf einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie den langen Tatzeitraum als erschwerend, mildernd demgegenüber das reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung. Aufgrund der solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen sprach sie eine 24 monatige Freiheitsstrafe aus, wobei sie die Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht offenkundig aufgrund der Wirkungslosigkeit zuletzt verspürten Haftübels für ausgeschlossen erachtete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die sogleich nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 9, 6) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Strafe, mit der sie deren Herabsetzung und deren (teilweise) bedingte Nachsicht anstrebt (ON 10).
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB liegt nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel an notwendigem Lebensunterhalt zur Tatzeit vor, daher dann nicht, wenn Anspruch auf Sozialleistungen besteht (Riffel in WK² § 34 Rz 24). Bei einer monatlichen Leistung von EUR 800, netto (vgl. ihre Angaben im Gerichtstag) kann von drückender Notlage nicht ausgegangen werden.
Die vom Erstgericht mit 24 Monaten ausgemessene Unrechtsfolge erweist sich angesichts weiterer Zahlungen an die Geschädigte als überhöht und war auch mit Blick auf das nur geringfügige Überschreiten der Wertgrenze und dem nun erstmals für einen längeren Zeitraum zu verspürenden Haftübel auf die tat- und schuldangemessene, allen spezial- und generalpräventiven Erwägungen Rechnung tragende Höhe von 18 Monaten herabzusetzen.
Einer weiteren Reduktion oder gar teilbedingten Strafnachsicht stehen aber der rasche Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB und die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.