Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 20. Dezember 2024, GZ *-8 nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen – dem Beschwerdeführer am 25. Dezember 2024 (vgl Zustellschein ON 9.2) zugestellten - Beschluss gab das das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ** vom 28. Oktober 2024, mit der dessen Antrag auf Wiederausfolgung seines Notebooks nicht stattgegeben wurde (ON 5.9), dahin Folge, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an den Anstaltsleiter zurückverwiesen wurde (ON 8).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 10), mit welcher dieser – nach ausführlicher Darstellung der bisherigen Geschehensabläufe – darum ersucht, sein Anliegen inhaltlich zu bewerten und notfalls die Justizanstalt ** und die handelnden Personen aufzufordern, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Die Beschwerde ist verspätet.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 8 S 4), kann gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen eine Entscheidung des Vollzugsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.
§ 33 Abs 3 AVG normiert ein „Postlaufprivileg“, wonach eine verfahrensrechtliche Frist gewahrt ist, wenn das fristgebundene Anbringen am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan übergeben wurde; zu solchen zählen nach der Rechtsprechung bei Häftlingen auch die Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses (VwGH 9. September 1993, 93/01/0151; Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3).
Der angefochtene Beschluss wurde dem Strafgefangenen laut Zustellnachweis der Justizanstalt ** (ON 9.2) am 25. Dezember 2024 zugestellt, die Rechtsmittelfrist endete daher spätestens mit Ablauf des 5. Februar 2025. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde mit 1. April 2025 datiert ist, kann auch eine allfällige Übergabe an Anstaltsorgane der Justizanstalt zur Eintragung ins Fristenbuch nicht vor diesem Tag und daher nicht rechtzeitig erfolgt sein. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des angefochtenen Beschlusses ohnehin eine neuerliche Prüfung des vom Beschwerdeführer gestellten Ansuchens durch den Anstaltsleiter zu erfolgen hat und – im Falle einer neuerlichen abweislichen Entscheidung durch die Anstaltsleitung – erneut die Möglichkeit einer Beschwerde an das Vollzugsgericht besteht.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die involvierten Justizwachebeamten amtsmissbräuchlich gehandelt hätten, besteht mangels entsprechenden Verdachts keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach § 78 Abs 1 StPO. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, wegen des Verdachts nach § 302 StGB bei den für die Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Behörden (Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft) eine entsprechende Eingabe zu machen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden