JudikaturOLG Wien

21Bs193/25y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 298 Abs 1; 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Zeugen B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Mai 2025, GZ ** 17, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In dem gegen den am ** geborenen A* wegen §§ 298 Abs 1; 15, 146, 147 Abs 2 StGB geführten Strafverfahren beraumte der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt am 24. April 2025 auf Grund des Strafantrags der StA Wiener Neustadt vom selben Tag (ON 11) die Hauptverhandlung für den 23. Mai 2025 an und verfügte unter anderem die Ladung an den Zeugen B* (ON 1.10), die diesem laut elektronischem Zustellnachweis durch persönliche Übernahme am 2. Mai 2025 zugekommen ist.

Da der Zeuge unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschien, verhängte der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 242 Abs 3 StPO über diesen eine Geldstrafe von 500 Euro.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 19), mit der dieser angab, den Termin der Hauptverhandlung irrtümlich für den 30. Mai 2025 in seinem Kalender vermerkt und daher die Hauptverhandlung bloß aus einem Versehen versäumt zu haben. Er beantragt daher die Nachsicht der verhängten Geldstrafe, in eventu deren Herabsetzung, weil ihm das Ausmaß in Anbetracht eines unabsichtlichen Fehlers unverhältnismäßig erscheine.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 legte der Erstrichter die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass ein Vorgehen nach § 243 Abs 2 StPO und somit eine Nachsicht oder Milderung der Geldstrafe nicht in Betracht komme. Der Zeuge habe das Erfordernis einer Ladung dem Erstrichter gegenüber telefonisch (ergänze: vor der Hauptverhandlung) ausdrücklich in Frage gestellt, sodass die nunmehrige Behauptung, den Termin irrtümlich falsch in den Kalender eingetragen zu haben, als Schutzbehauptung zu werten sei (ON 1.18).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 242 Abs 3 StPO ist über einen (ungerechtfertigt) ausbleibenden Zeugen (zwingend) eine Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu verhängen. Nur wenn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits bekannt ist, dass Grund für das Nichterscheinen des Zeugen ein diesen treffendes unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (§ 243 Abs 2 StPO) ist, hat die Verhängung der Ordnungsstrafe zu unterbleiben ( Danek/Mann, WK-StPO § 242 Rz 9). Gemäß § 243 Abs 2 StPO hat der Vorsitzende zufolge einer Beschwerde die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe (oder der Kostenersatz) zur Schuld (oder den Folgen des Ausbleibens) unverhältnismäßig wäre.

Die Kriterien der Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit müssen kumulativ vorliegen, wobei es ohne Belang ist, ob den Zeugen am Zustandekommen des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hindernisses ein Verschulden trifft ( Danek/Mann , WK-StPO § 243 Rz 4).

Wie oben bereits dargelegt, liegt eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung als Zeuge an B* vor.

Wie das Erstgericht zutreffend und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenausführt, spricht das in-Frage-stellen des Erfordernisses, überhaupt der Ladung Folge leisten zu müssen, in einem Telefonat vor der Hauptverhandlung gegen die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens, den Termin falsch im Kalender eingetragen zu haben. Ungeachtet dessen stellt selbst ein Vergessen des Termins und somit auch ein falscher Kalendereintrag keinen ausreichenden Grund für ein Absehen von einer gemäß § 242 Abs 3 StPO verhängten Geldstrafe dar (vgl RIS-Justiz RS0097991).

Da das Erstgericht im Ergebnis der aufgrund des Fernbleibens des Zeugen erforderlichen Vertagung der Hauptverhandlung auf einen weiteren Termin durch Festsetzung der Geldstrafe mit lediglich der Hälfte des in § 242 Abs 3 StPO genannten Höchstbetrags Rechnung getragen hat, besteht kein Anlass für eine weitere Milderung der Strafe. Vielmehr steht die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld und den Folgen des Ausbleibens.

Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ist somit ein Erfolg zu versagen.