Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wilder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. April 2025, GZ **-10, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO auf 300 Euro erhöht wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Am 4. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das seit 22. November 2024 zu AZ ** gegen A* wegen §§ 107 Abs 1, 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2; 297 Abs 1 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.5).
Am 17. März 2025 beantragte A* die Leistung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren in der Höhe von 3.500 Euro gemäß § 196a Abs 1 StPO, mit dem Hinweis auf das Ausmaß des notwendigen (zweckmäßigen) Einsatzes des Verteidigers (ON 9.2).
Die Staatsanwaltschaft Wien erhob keinen Einwand gegen die gesetzmäßige Bestimmung des Beitrages (ON 1.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit 150 Euro (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (vom richtig: 15. April 2025 [ON 11.2]), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein solches durchschnittliches, mit 3.000 Euro zu honorierendes Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5). Der solcherart zu bemessende Pauschalkostenbeitrag kann sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder aber sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist aber weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 2 ff).
Fallbezogen handelte es sich um ein kurzes, sehr einfaches Ermittlungsverfahren in der Dauer von rund drei Monaten gegen eine Beschuldigte. Der Aktenumfang umfasste bis zu der am 4. Februar 2025 erfolgten Einstellung lediglich acht Ordnungsnummern, davon auch Ersuchen um Akteneinsicht (vgl ON 1.3 f, ON 5.13, 2, ON 6). Das Aktenstudium konnte sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung samt Beilagen (ON 2), sowie auf den Abschlussbericht der Kriminalpolizei (ON 5) beschränken. Die für 19. Dezember 2024 vorgesehene Vernehmung der Beschuldigten durch die Polizei (ON 5.10) entfiel aufgrund der von der Verteidigerin übermittelten schriftlichen „Beschuldigtenäußerung“ (ON 5.11 samt Beilagen ON 5.6).
Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass sich die schriftliche Stellungnahme auf sechs Seiten mit dem Sachverhalt gesamthaft auseinandersetzt (ON 5.11) und auch zweckentsprechende Beilagen enthält (ON 5.6; Beilage 1 bis 7), ändert dies nichts an einem vorliegend sehr einfachen Sachverhalt, der nicht die geringsten rechtlichen Schwierigkeiten (vgl insoweit auch die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft ON 1.5) bietet, und den Umstand, dass das Ermittlungsverfahren nach nur drei Monaten zur Einstellung gelangte (vgl ON 1.5).
Die von der Beschuldigten angesprochene(n) psychische, soziale und interkulturelle Komplexität des Falles, „transnationalen Drohszenarien“ und „diplomatische Dimensionen“, begründen keine schwierige Sach-und Rechtslage des (in Österreich geführten) Ermittlungsverfahrens, der ins Treffen geführte (türkische) Haftbefehl (ON 2.23) wurde - schon dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach - von keiner österreichischen Behörde erwirkt (vgl ON 5.11, 2 ff). Die von der Beschwerdeführerin weiters ins Treffen geführte notwendige psychologische Betreuung und medizinische Akutversorgung, weil sie erheblichen Vorwürfen ausgesetzt gewesen sei, betrifft gerade nicht den hier allein interessierenden Verteidigungsumfang.
Der Pauschalkostenbeitrag nach § 196a StPO stellt einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung dar, das Gesetz sieht nicht den gesamten Ersatz der Kosten vor ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 10 ff). Der Beitrag zu den Verteidigungskosten soll der Ungerechtigkeit des gänzlichen Ausschlusses von Ersatzansprüchen entgegenwirken ( Flörl , Beitrag zu den Kosten der Verteidigung) und ist unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungshandlungen erweist sich der vom Erstgericht mit 150 Euro festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung als etwas zu gering bemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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